Kündigung erhalten – muss ich unterschreiben?

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Ich bekomme ungewollt eine Kündigung. Soll ich die Kündigung unterschreiben?

Die Kündigung soll, anders als die Aufhebung, durch einseitige Erklärung das Arbeitsverhältnis beenden. Aber als Empfänger die Kündigung unterschreiben? Ist das nicht nachteilig? Nein, denn eine Kündigung muss nicht „akzeptiert“ werden, weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann sie „ablehnen“. Das Kündigungsschreiben muss lediglich dem vorgesehenen Empfänger zugehen, dabei ist es im Prinzip gleichgültig, ob der Empfang schriftlich bestätigt wird – was allerdings zu Beweiszwecken von großem Vorteil ist. Für den Zugang der Kündigung reicht beispielsweise aber aus, dass der Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben übergeben bekommen hat oder vor ihn gelegt und gelesen wurde, selbst wenn es nicht gegengezeichnet und dann – wie so oft aus Gründen der „Ablehnung“ – beim Kündigenden liegen gelassen wird. Der schlichte Erhalt der Kündigung kann also per Unterschrift bestätigt werden.

Eine Kündigung lässt sich nicht „zurückweisen“, indem man sie nicht annimmt

Ist der Kündigungsempfänger Arbeitnehmer und der Meinung, eine Kündigung sei insgesamt „unberechtigt“ oder die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden, kann er sich gegen eine Kündigung wehren. Aber Vorsicht: Es reicht nicht, gegenüber dem Arbeitgeber der Kündigung zu widersprechen – auch nicht, wenn dies schriftlich geschieht. Der Kündigungsempfänger muss vielmehr innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Tut er dies nicht, wird die Kündigung – so wie sie ausgesprochen wurde – wirksam, selbst wenn sie noch so „unberechtigt“ gewesen ist!

Was heißt ordentliche Kündigung? Was heißt außerordentliche Kündigung?

Es ist zu unterscheiden zwischen außerordentlicher (meist fristloser) Kündigung und ordentlicher (unter Einhaltung einer Frist) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die Kündigung innerhalb der Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist ist eine ordentliche Kündigung.

Habe ich Kündigungsschutz? Was bedeutet das?

Zum Schutz von Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der mehr als zehn Mitarbeiter hat, benötigt der Arbeitgeber für eine wirksame ordentliche Kündigung einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich, wenn diese wirksam ausgeschlossen wurde, beispielsweise häufig bei wirksam befristeten Arbeitsverträgen. Daneben gibt es viele Gesetze, die besondere Arbeitnehmergruppen wie beispielsweise Schwangere, Betriebsräte oder Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung vor Kündigungen schützen. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung benötigt der Arbeitgeber immer einen wichtigen Grund, unabhängig von der Größe des Unternehmens und davon, wie lange der Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist.

Falls Sie Hilfe bei Ihrer Entscheidung benötigen, sich gegen eine erhaltene Kündigung zu wehren oder sie zu akzeptieren, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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