Kündigung für Raubkopierer

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Wer urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme und Bücher herunterlädt oder generell vervielfältigt, der begibt sich gleich auf drei Rechtsgebieten in Gefahr.

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht stellt ein Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches dar, § 106 UrhG. Es wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Gefürchteter sind allerdings die sogenannten Abmahnungen. Damit fordern die Rechteinhaber Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Sollte man gleich mehrere Titel heruntergeladen haben, kann das teuer werden.

Wer aus diesen Gründen seinen heimischen Computer meidet und stattdessen auf sein Büro in der Firma ausweicht, ist damit aber schlecht beraten.

Denn damit setzt der Arbeitnehmer seine Firma möglichen Schadensersatzansprüchen von Filmgesellschaften etc. aus. Eine illegale Tätigkeit am Arbeitsplatz, die dem Unternehmen auch noch wirtschaftlichen Schaden zufügen kann, stellt einen groben Vertrauensbruch dar.

Auch wenn die Raubkopie vom Rechteinhaber unbemerkt bleibt, droht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Schließlich ist es generell nicht gestattet, private Tätigkeiten während der Arbeitszeit zu erledigen. Schon das normale Surfen am Arbeitsplatz sieht die Rechtsprechung klar als Kündigungsgrund.

Aber auch, wenn das im einzelnen Betrieb großzügiger gehandhabt wird, darf man daraus nicht schließen, dass auch illegales Herunterladen geduldet wird. Wird der Film dann auch noch auf einem CD-Rohling des Arbeitgebers gespeichert, ist schon an Diebstahl o. Ä. zu denken.

Auch wenn das gleiche Verhalten bei Kollegen schon geduldet wurde, schützt das nicht vor einer Kündigung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich keine Anwendung.

Um seinen Arbeitsplatz dann noch zu retten, ist es wichtig, die relativ strengen gesetzlichen Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung zu kennen.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

– Rechtsanwalt –



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