Kündigung und Insolvenz – Ein Überblick

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Gerade in der heutigen Zeit kommt es aufgrund des fortschreitenden Onlinehandels nicht selten vor, dass Arbeitgeber über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnen müssen. Immer wieder berichten auch die Medien von bekannten Unternehmen, die Insolvenz anmelden müssen. Als aktuelle und bekannte Beispiele können u. a. Gerry Weber, Loewe, aber auch Sport Voswinkel genannt werden. Dabei kommt bei den Arbeitgebern zwingend die Frage auf, wie sich in einer solchen Situation arbeitsrechtlich zu verhalten ist und welche – insbesondere kündigungsrechtlichen – Besonderheiten zu beachten sind. Neben den Arbeitgebern sind gleichermaßen auch die Arbeitnehmer betroffen, denen aufgrund der Situation der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Nachfolgend nun ein Überblick über die kündigungsrechtlichen Konsequenzen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch kein Kündigungsgrund

Wichtig ist zunächst, dass eine außerordentliche (fristlose) Kündigung lediglich auf Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht möglich ist, denn dies allein stellt noch keinen wichtigen Kündigungsgrund (§ 626 BGB) dar.

Wird dem Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter ordentlich gekündigt, so findet das Kündigungsschutzgesetz weiterhin Anwendung. Der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz werden damit allein von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht tangiert. Auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrates werden dadurch nicht eingeschränkt. 

Fristen 

Besonderheiten gelten für die Kündigungsfristen. Nach § 113 S. 1 InsO können Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. 

Im Hinblick auf das Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine dreimonatige Frist einzuhalten, wenn keine kürzere Frist maßgeblich ist (§ 113 S. 2 InsO). 

Massenentlassungen 

Auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens kann es zu sogenannten Massenentlassungen kommen. Beispielhaft zeigt dies der Fall der Insolvenz Gerry Webers, in dessen Rahmen bereits mehrere Massenentlassungen stattfinden mussten. Dabei sind dann einige über die „normale“ ordentliche Kündigung hinausgehende Besonderheiten zu beachten. 

Ein solches Vorhaben muss zunächst der Agentur für Arbeit schriftlich und wirksam angezeigt werden. Daraufhin sind Kündigungen nur innerhalb einer Sperrfrist (§ 18 KSchG) und mit der Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Die Anzeigepflicht besteht bei einer Mindestanzahl geplanter Entlassungen. Wann diese Mindestanzahl erreicht ist, bestimmt sich nach der Relation von Entlassungen zur Arbeitnehmeranzahl. Die Mindestanzahl von Entlassungen muss innerhalb 30 Tagen erreicht werden, wobei alle innerhalb dieses Zeitraums erfolgten Entlassungen zusammenzuzählen sind. Aus § 17 Abs. 1 KSchG Gesetz ergeben sich die maßgeblichen Werte. 

Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) über Massenentlassungen finden auch innerhalb des Insolvenzverfahrens Anwendung. Der Geltungsbereich erfasst jedoch nur solche Betriebe, in denen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer tätig sind. Der Arbeitgeber hat auch bei Massenentlassungen eine Sozialauswahl zu treffen. Das bedeutet einfach ausgedrückt, er muss unter den Arbeitnehmern Vergleichsgruppen bilden und diese dann nach den gesetzlichen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderungen) miteinander vergleichen, um herauszufinden, welcher Arbeitnehmer eher gekündigt werden darf, als der andere. Die Arbeitnehmer, bei denen nach der Sozialauswahl feststeht, dass sie weniger schutzwürdig sind, können erst dann gekündigt werden. 

Rolle des Betriebsrates

Wird von dem Insolvenzverwalter die Durchführung einer Massenentlassung beabsichtigt, muss er ebenfalls daran denken, zuvor den Betriebsrat zu beteiligen, indem er diesem Auskunft über das Vorhaben erteilt und ihn schriftlich darüber unterrichtet (§ 17 Abs. 2 S. 1 KSchG). Er muss sich außerdem mit dem Betriebsrat darüber beraten, wie Entlassungen vermieden werden können und ihre Folgen zu beschränken sind. Unterlässt der Insolvenzverwalter die Unterrichtung des Betriebsrates, so ist der die Anzeige an das Arbeitsamt unwirksam. 

Fazit

Es ist der Komplexität des Themenbereichs von Kündigungen, insbesondere Massenentlassungen innerhalb eines Insolvenzverfahrens, geschuldet, dass dieses hier nur komprimiert dargestellt werden kann und sich auf relativ oberflächliche Ausführungen beschränken muss. Auch, wenn das Thema tiefgreifend und – insbesondere für Laien – schwierig zu fassen ist, ist eine Aufklärung darüber für beide Parteien, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, hilfreich und wichtig. Verfolgt man die Medien, so erkennt man schnell, dass viele bekannte Modekonzerne gerade in den letzten Jahren das Insolvenzverfahren eröffnen mussten. Durch den schnell und immer weiterwachsenden Onlinehandel ist auch in Zukunft mit weiteren Insolvenzanträgen und daraus folgenden Massenentlassungen zu rechnen. 

Glückauf!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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