Kündigung und Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

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Wenn Betriebsrat oder Arbeitgeber der Meinung sind, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung nicht mehr angemessen oder zeitgemäß ist, haben beide Betriebsparteien die Möglichkeit, diese Betriebsvereinbarung zu kündigen.

Wie kann die Betriebsvereinbarung gekündigt werden und was passiert, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, jedoch noch keine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde? Was bedeutet Nachwirkung? Das soll der folgende Artikel skizzieren:

I. Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Nach § 77 Abs. 5 BetrVG kann eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (Achtung: hier nicht zum Monatsende) gekündigt werden. Wird eine Betriebsvereinbarung also z.B. am 02.08. gekündigt, ist sie mit Ablauf des 02.11 beendet. Betriebsrat und Arbeitgeber können jedoch auch andere Kündigungsfristen vereinbaren, eine Betriebsvereinbarung befristen oder die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausschließen. Dies ist den Betriebsparteien überlassen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Betriebsvereinbarung gilt also nur, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber in der Betriebsvereinbarung nichts anderes vereinbart haben.

Eine Betriebsvereinbarung kann im Ausnahmefall auch außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bindung an die Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, muss die Partei beweisen, welche die Betriebsvereinbarung außerordentlich kündigt.

Soweit die Betriebsvereinbarung keine besondere Form der Kündigung vorsieht, ist sie grundsätzlich formlos (also auch mündlich) kündbar. Zu Nachweiszwecken sollte die Kündigung aber mindestens in Textform (z.B. E-Mail) erklärt werden. Bestenfalls lässt man sich den Eingang der Kündigungserklärung von der anderen Seite bestätigen.

II. Nachwirkung der Betriebsvereinbarung. Das passiert nach der Kündigung

Ist die Betriebsvereinbarung gekündigt, stellt sich oft die Frage, wie es nun für die Betriebsparteien weitergeht, nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt insbesondere, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber noch keine neue Betriebsvereinbarung ausgehandelt haben.

Ist eine Betriebsvereinbarung über die Einigungsstelle erzwingbar, so wirkt sie grundsätzlich nach. Was heißt das genau?

Die Regelungen der Betriebsvereinbarung gelten so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung (in der Regel eine neue Betriebsvereinbarung) ersetzt werden. Sowohl Betriebsrat und Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer können nach Ablauf der Kündigungsfrist aus der Betriebsvereinbarung also noch Rechte herleiten, solange diese nachwirkt.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken grundsätzlich nicht nach, sodass die Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gelten.

Wichtig: Auch hier können die Betriebsparteien abweichende Regelungen in den Betriebsvereinbarungen treffen. Man kann also bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen regeln, dass diese trotzdem nachwirken oder bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen regeln, dass diese nicht nachwirken.

III. Fazit/Praxistipp

Abseits der gesetzlichen Vorgaben wird es immer sinnvoll sein, dass man sowohl die Kündigungsfrist als auch die Nachwirkung ausdrücklich in einer Betriebsvereinbarung regelt. So haben beide Parteien Sicherheit darüber, wie es bei Kündigung einer Betriebsvereinbarung weitergeht.

Insbesondere bei der Nachwirkung sollten auch taktische Überlegungen einfließen. Denn wenn z.B. in einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geregelt wird, dass der Betriebsrat einem bestimmten Kontingent an Überstunden generell zustimmt, ist es für den Arbeitgeber ungünstig, wenn der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung kündigt und diese nicht nachwirkt. Damit ist der Verhandlungsdruck beim Arbeitgeber höher. Umgekehrt dürfte es bei dem Fall einer Betriebsvereinbarung über Bonuszahlungen sein.  


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