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Kündigung von Bausparverträgen: Herbe Niederlage für die Wüstenrot Bausparkasse

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Das OLG Stuttgart hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Wüstenrot Bausparkasse AG für unwirksam erklärt.

Der Fall

In dem Fall vor dem OLG Stuttgart ging es um einen Bausparvertrag aus dem Jahr 1978, der seit 1993 zuteilungsreif war. Das Bauspardarlehen hatte die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Das Bausparguthaben wurde mit einem Guthabenzins von 3% verzinst. Anfang 2015 erhielt die Klägerin von der Wüstenrot Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrages. Die Bausparkasse berief sich darauf, dass sie den Vertrag gemäß der Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen könnte. Gegen die Kündigung ging die Klägerin vor und erhob Klage vor dem Landgericht Stuttgart. Nachdem das Landgericht der Bausparkasse Recht gegeben hatte, legte die Klägerin erfolgreich Berufung ein.

Die Entscheidung

Das OLG Stuttgart (Az. 9 U 171/15) hat nun entschieden, dass sich die Wüstenrot Bausparkasse nicht auf die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen könne. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme nur dann zur Anwendung, wenn ein Darlehen vollständig empfangen sei. Dies sei aber erst mit Erreichen der Bausparsumme der Fall, da erst dann die Pflicht zur Zahlung der Bausparbeiträge entfalle. Für das Verständnis der Rechtlage ist es wichtig zu wissen, dass in einem Bausparvertrag die Bausparkasse sowohl Darlehensnehmerin ist, als auch – später – Darlehensgeberin sein kann. In Bezug auf das Bausparguthaben ist die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu betrachten. Dieses Darlehen hätte die Bausparkasse nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart aber erst mit Erreichen der Bausparsumme vollständig erlangt.

Da die Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, hat das OLG Stuttgart die Revision zugelassen. Ob seitens der Wüstenrot Bausparkasse Revision eingelegt werden wird, ist noch nicht bekannt.

Die Hintergründe

Die Kündigung von Bausparverträgen durch etliche Bausparkassen erreichte in 2015 einen Höhepunkt. Nach Medienberichten sollen bis zu 200.000 Kündigungen erfolgt sein. Die Bausparkassen begründen ihr Vorgehen vielfach damit, dass die vergleichsweise hohen Guthabenzinsen, die Bausparkassen in Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase erheblich belasten würden und Kündigungen von Altverträgen im Interesse der Bausparergemeinschaft daher notwendig seien. Gerade in Bezug auf die Wüstenrot Bausparkasse verwundert dieses Vorbringen jedoch, da die Wüstenrot & Württembergische Gruppe, zu der die Wüstenrot Bausparkasse AG gehört, in 2015 das beste Geschäftsjahr seit Bestehen verzeichnen konnte.

Von Kündigungen betroffene Bausparer sollten die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung rechtzeitig überprüfen lassen. Verfügen Bausparer über eine Rechtschutzversicherung wird diese in vielen Fällen die Kosten für eine Beratung und Vertretung übernehmen. HEE Rechtsanwälte vertreten verschiedene betroffene Bausparkunden, insbesondere gegenüber der Wüstenrot Bausparkasse.


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