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Kündigung wegen nicht erlaubter Untervermietung kann unwirksam sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Kündigung kann rechtswidrig sein, wenn sie aufgrund einer unerlaubten Untervermietung ausgesprochen wurde - allerdings nur in bestimmten Fällen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem ein Vermieter seinem Mieter kündigte, nachdem dieser Teile seiner überlassenen Räume untervermietet hatte.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter mit dem Mieter einen Mietvertrag geschlossen, in dem die Untervermietung bereits erlaubt wurde. Zudem hatte der Mieter rechtzeitig vor Beginn des Untervermietungsverhältnisses beim Vermieter um Genehmigung gebeten, die der Vermieter allerdings verweigerte. Hierauf bezog sich der BGH in der Begründung seines Urteils und stellte fest, dass der Mietvertrag bereits das Recht zur Untervermietung eingeräumt hatte, unabhängig von einer weiteren Zustimmung des Vermieters. In diesem Fall könne der Vermieter nur aus wichtigen Gründen die Genehmigung versagen - Beispiele wären eine Feindschaft zwischen dem Vermieter und dem Untermieter, eine Änderung des Vertragszwecks oder eine nicht vereinbarungsgemäße Nutzung, eine Überbelegung der untervermieteten Räume oder ein Wettbewerb des Vermieters mit dem Untervermieter. Diese lagen hier nicht vor, daher war der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet. Seine Verweigerung stellte selbst einen Verstoß gegen den Mietvertrag dar, weshalb die Kündigung rechtsunwirksam war.

(BGH, Urteil v. 2.2.2011, Az.: VIII ZR 74/10)

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