Kündigungsschutz und Betriebsbegriff

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Wann liegt noch ein (eigener) selbständiger (Klein-) Betrieb vor und wann besteht ein Gemeinschaftsbetrieb, der bereits vom Kündigungsschutz umfasst ist?

Ein konkreter Anwendungsbereich dieser zunächst abstrakt klingenden Frage ist vorhanden, wenn eine Abteilung mit beispielsweise 8 Mitarbeitenden räumlich ausgelagert wird. 

§ 23 Abs. 1 KschG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine eigene Definition des Betriebsbegriffes. Es gilt daher im Wesentlichen derjenige des § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz von Sachmitteln und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitung ist arbeitgeberseitig in derselben Hand. Daher kommt es darauf an, wo vor allem über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. 

Daher kann festgestellt werden, dass der Betrieb jedenfalls vom Unternehmen zu unterscheiden ist. Andererseits ist der Betrieb gerade nicht zwingend auf eine kleine örtliche und räumliche Einheit beschränkt, soweit die wesentlichen Entscheidungen an anderer Stelle getroffen werden. Vielmehr kann in diesem Fall (weiterhin) ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegen. Konkret ist darauf abzustellen, wie selbständig die kleine räumliche Einheit agieren kann, ob sie ihre Arbeitsmittel selbst beschafft, von wo aus Einstellungen und Entlassungen vorgenommen oder Urlaub bewilligt wird oder auch über organisatorische Fragen entschieden wird. 

TIPP: Arbeitnehmer:innen sollten im Falle einer Kündigung das Bestehen von Kündigungsschutz genau prüfen, jedenfalls nicht vorschnell auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, weil die räumliche Einheit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, klein ist und unter 10 Mitarbeitende hat.
Bereits im Vorfeld sollten Arbeitnehmer:innen und die sie vertretenden Betriebsräte Organisationsentscheidungen auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen beim Kündigungsschutz kritisch begleiten. 

TIPP: Arbeitgebern ist anzuraten, ihre Organisationsentscheidung im Kontext einer räumlichen Trennung einer betrieblichen Einheit unter Berücksichtigung des Betriebsbegriffes zu treffen. Grundsätzlich wird es möglich sein, Organisationsentscheidungen in einer Weise zu treffen, dass verselbständigte Einheiten als eigener Betrieb anzusehen sind und sodann bei entsprechend geringer Größe kein Kündigungsschutz mehr besteht.


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