Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage des Urlaubs während der Elternzeit entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaub kürzen darf (BAG 9 AZR 362/18). Zwar besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG auch für den Zeitraum der Elternzeit. Dem Arbeitgeber ist es aber erlaubt, diesen nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kürzen.

Hierfür gelten aufseiten des Arbeitgebers allerdings formelle Voraussetzungen, an die er sich halten muss. 

Möchte der Arbeitgeber also von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.

Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Eine solche Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs ist auch europarechtlich nicht zu beanstanden. Die Kürzung verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU.

Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. So der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 4. Oktober 2019 (EuGH C-12/17).

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