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Kundin stürzt in Apotheke – Haftung des Apothekers?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Wie in jedem Jahr kommt er irgendwann – der Schnee. Und mit ihm kommen Dreck, Matsch und Nässe. Mit unseren Schuhen tragen wir alles in die Häuser und Wohnungen, in unsere Autos, in Büros oder Geschäfte. Dort kommt es nun wieder häufiger zu unvorhergesehenen Rutschpartien, die manchmal leider nicht ohne Folgen bleiben, wie dieser Fall des Amtsgerichts (AG) München zeigt.

Winterliche Straßenverhältnisse

Am 06.02.2015 betrat eine Frau gegen 16:30 Uhr eine Apotheke. Das Wetter war winterlich, die Gehsteige und Straßen waren teilweise mit Schnee bzw. Schneematsch bedeckt. Vor der Apotheke war aufgrund der Witterung eine gröbere Fußmatte ausgelegt, im Innenbereich lag eine feinere Fußmatte. Zusätzlich reinigte eine Beschäftigte der Apotheke den Boden von Schmutz und Feuchtigkeit – ein Warnschild im Hinblick auf eine mögliche Rutschgefahr war nicht aufgestellt.

Sturz in Apotheke

Im Rahmen der Beratung zu einem Medikament wollte die Frau um die Theke herumgehen, um einen Blick auf den Computer zu werfen. Dabei rutschte sie aus und stürzte auf ihren rechten Arm. Eine Untersuchung im Klinikum ergab eine Fraktur im Bereich des rechten Ellenbogens, die am 13.02.2015 operativ versorgt wurde. In der Folge war die Frau bis einschließlich 27.03.2015 arbeitsunfähig.
Da die Frau der Meinung war, dass der Apotheker eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, verlangte sie von ihm 2067,49 Euro Schadensersatz und 1500 Euro Schmerzensgeld. Nachdem der Apotheker die Forderung aber zurückwies, erhob die Frau Klage vor dem AG München – allerdings ohne Erfolg.

Vorsichtsmaßnahmen ausreichend

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Frau gegen den Apotheker keinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat, da er ihr gegenüber keine vertragliche Schutzpflicht verletzt hat.

Der Apotheker hat, angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen, indem er dafür Sorge getragen hat, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und wenn doch, umgehend beseitigt werden.
Er hatte im Außenbereich eine gröbere Fußmatte und im Innenbereich eine feinere Fußmatte ausgelegt, die jeweils 140 cm lang waren. In der Apotheke selbst hatte er eine Reinigungskraft extra dafür angestellt, während der Stoßzeiten Verunreinigungen und Feuchtigkeit umgehend zu beseitigen – damit genügte er nach Ansicht der Richter insgesamt seiner Verkehrssicherungspflicht.

Die Kundin selbst hätte angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse damit rechnen müssen, dass der Fußboden in der Apotheke trotz aller Maßnahmen noch feucht und rutschig ist. Daher war das Aufstellen eines Warnschildes, das auf die Rutschgefahr hinweist, entbehrlich. Auch Fußmatten direkt vor der Bedientheke hätten nichts geändert, da die Kundin stürzte, als sie um die Theke herumging.

Der Apotheker hatte alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Vielmehr passierte der Unfall wohl, weil sich noch Schnee an den Schuhen der Klägerin befunden hat, den diese auf den ausliegenden Fußmatten nicht ausreichend abgestreift hatte. Aus diesem Grund muss er der Kundin weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen.

Fazit: In einer Apotheke gelten geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel in Kaufhäusern oder sonstigen Einrichtungen mit großem Publikumsandrang, da hier die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden nicht signifikant einschränkt wird. Außerdem gehen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus und auch das Warensortiment einer Apotheke ruft regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor, wie beispielsweise Salatblätter auf dem Boden in einem Supermarkt.

(AG München, Urteil v. 24.06.2016, Az.: 274 C 1741/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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