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Kurz und knapp 93 (Sozialrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, eBay-Recht, Verwaltungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Bestattungsvorsorge und Sozialhilfe

Eine Rentnerin zahlte für einen Bestattungsvertrag 8.000 Euro, ein etwaiger Überschuss sollte ihrem Sohn zugute kommen. Als sie im Heim gepflegt werden musste, beantragte sie Sozialhilfe. Doch der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht, entschied das Sozialgericht Dortmund: Sie hätte ihr Vermögen vorrangig für die Heimkosten einsetzen müssen. Nur ein Freibetrag bis zu 2.600 Euro bleibt anrechnungsfrei. (Az.: S 47 SO 188/06)

Aufwandsentschädigung unpfändbar

Die Aufwandsentschädigung, die Ein-Euro-Jobber für ihre Tätigkeit erhalten kann nicht gepfändet werden. Das hat das Landgericht Dresden entschieden. Denn die Mehraufwandsentschädigung ist dazu gedacht, Arbeitslosen einen Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit zu gewähren.

Für die Pfändbarkeit gelten somit die Regeln für Arbeitseinkommen. Daher ist die Aufwandsentschädigung unpfändbar gemäß § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung. (Az.: 3 T 233/08)

Inhaber haftet für eBay-Account

Inhaber eines Accounts bei eBay haften grundsätzlich für ihr Mitgliedskonto. Sie sind insbesondere selbst dafür verantwortlich, dass die Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Greift ein Unbefugter auf das Mitgliedskonto zu, weil der Account-Inhaber seine Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert hat, muss er sich rechtlich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt und gegebenenfalls haften. (Bundesgerichtshof, Az. I ZR 114/06)

Anschlusszwang für Regenwasser?

Eine Gemeinde hatte in ihrer Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang zur Beseitigung von Niederschlagswasser angeordnet. Mehrere Grundstückseigentümer reichten dagegen eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein.

Die Popularklage hatte Erfolg, weil die Satzung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstieß: Der Zwangsanschluss hätte besondere Rechtsfertigungsgründe zum Wohl der Öffentlichkeit erfordert, die hier nicht ersichtlich waren. (Az.: Vf.4-VII-06)

(WEL)


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