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Kurz und knapp 120 (Telekommunikationsrecht, Steuerrecht, Rentenversicherungsrecht, Sportrecht)

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten ist Pflicht

„Muss ein Telekommunikationsanbieter seine Daten wirklich an die Konkurrenz weitergeben?" - Ja lautet hier die Antwort. Ein Telekommunikationsunternehmen, das sich bereit erklärt hatte, seine Netzteilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, zog vor Gericht, weil es sich weigerte, die gesamte Teilnehmerdatenbank ebenfalls seiner Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Ohne Erfolg.

Wie schon die erste Instanz hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung so ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle ihm bekannten, sowie veröffentlichten Teilnehmerdaten konkurrierenden Anbietern zur Verfügung stellen muss. In welchem Umfang und ob dieses Vorhaben mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soll der Europäische Gerichtshof klären. Bis dahin bleibt das Verfahren ausgesetzt.

Jeder Teilnehmer kann laut Datenschutz entscheiden, wo er inwieweit vertreten ist, er hat aber nicht die Möglichkeit seine gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. (Beschluss vom 28.10.2009, Az: BVerwG 6 C 20.08)

Adoptionskosten nicht steuerlich geltend machen

Die Kläger wollten für die Adoption ihres Sohnes Kosten in Höhe von 18.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Dies ist jedoch nicht zulässig, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Die Eltern argumentierten, dass das Lebensbild kinderloser Singles und Ehepaare als egoistisch und anstößig gilt. Auch ungewollt Kinderlose müssen sich dem „gesellschaftlichem Makel" aussetzen oder sich durch eine Adoption davon befreien. Unter anderem deshalb sollen die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt sein.

Die Richter des Finanzgerichts waren anderer Meinung. Weder die erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, um als außergewöhnliche Belastung zu gelten, noch andere Gründe, die diese Klage unterstützen, sind gegeben. Schließlich wurde die Adoption auf eigenen Wunsch hin durchgeführt. (Urteil vom 15.09.09, Az: 3 K 1841/06 - nicht rechtskräftig)

Keine Witwenrente bei „Versorgungsehe“

Einige Wochen nach der Heirat verstarb der schwerkranke Lebenspartner der Klägerin. Die daraufhin beantragte Witwenrente wurde vom Rentenversicherungsträger ablehnte, mit der Begründung, es handle sich hierbei um eine „Versorgungsehe“. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Rentenversicherte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung stirbt.

Aus diesem Grund klagte die Witwe beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Sie wurde jedoch abgewiesen. Die Vermutung einer Versorgungsehe blieb bestehen, da die Dauer und Intensität der Partnerschaft und die unkonkret geäußerten Heiratsabsichten vor der Erkrankung außer Acht gelassen wurden. (Urteil vom 24.06.09, Az: L 10 KN 51/06)

Bundesweites Stadionverbot gültig

Einem Fußballfan wurde vorgeworfen sich nach einem Fußballspiel an Auseinandersetzungen beteiligt zu haben, bei denen mindestens eine Person verletzt, sowie ein Auto beschädigt wurde. Anschließend wurde der Kläger von der Polizei in Gewahrsam genommen und zu einem zeitlich begrenzten, bundesweiten Stadionverbot verurteilt. Auch als das Verfahren eingestellt und das Stadionverbot überprüft wurde, kam die Beklagte (MSV Arena) zu dem Entschluss, dass das Verbot aufrecht erhalten bleiben soll.

Die Klage auf Aufhebung des Verbots hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Eigentümer/Besitzer selbst entscheiden kann, wem der Zutritt verweigert wird. Dieses Hausrecht unterliegt jedoch einigen Einschränkungen. Jedermann erhält gegen Bezahlung Zutritt zum Stadion, d.h. unter anderem muss das Gebot der Gleichbehandlung beachtet werden. Es darf nicht ein einzelner Zuschauer willkürlich ausgeschlossen werden. Hierfür müssen sachliche und objektive Gründe vorliegen. Bei der Verhängung eines Hausverbots geht es darum, Ruhestörer auszuschließen, die den friedlichen Ablauf in Gefahr bringen könnten. Dass der Kläger Dauerkarten besaß, spielte keine Rolle. (Urteil vom 30.10.09, Az: V ZR 253/08)


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