Kurzarbeit reduziert den Urlaubsanspruch

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Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beläuft sich auf 24 Werktage, ausgehend von einer Arbeitswoche mit 6 Werktagen. Üblich ist bei einer Vollzeittätigkeit eine Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen, der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dann 20 Arbeitstage. 

Zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs verwendet das Bundesarbeitsgericht folgende Formel:

24 Werktage x jährliche Arbeitstage / 312

Bei einer Fünftagewoche ergibt sich für diese Formel: 24 x 260 [52 Wochen x 5 Arbeitstage) / 312 = 20.


Im Zuge der Corona-Pandemie hat Kurzarbeit erheblich zugenommen. es sind also immer mehr Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitspflicht für einen bestimmten Zeitraum (unter Umständen auch über viele Monate) reduziert wird, gegebenenfalls sogar bis auf null. 

Es stellt sich die Frage, ob sich durch die Kurzarbeit der Urlaub reduziert. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt deutlich beantwortet. Danach reduziert sich tatsächlich der Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit. Die durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage vermitteln keinen Urlaubsanspruch. Die Berechnung kann im Einzelfall relativ kompliziert sein, vor allem dann, wenn über verschiedene Zeiträume unterschiedliche Kurzarbeit bestanden hat. eEind nach der vorgenannten Formel des BAG unter Berücksichtigung der Kurzarbeit die tatsächlichen Arbeitstage des Jahres zu addieren (wobei Feiertage mitgezählt werden), mit 24 zu multiplizieren und durch 312 zu teilen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – 




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