Bundesgerichtshof verwirft Nichtzulassungsbeschwerde der Nova Sedes Wohnungsbau eG.

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Wie wir bereits berichteten, verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit seinem Urteil vom 05.03.2019, Az.: 7 O 6408/18, die Nova Sedes Wohnungsbau eG, es zu unterlassen, eine Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden und sich darauf zu berufen. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung sah vor, dass die monatlichen Raten, die die Mitglieder an die Nova Sedes zahlen, zunächst auf das Agio/Eintrittsgeld verrechnet werden, wenn nicht der Pflichtgenossenschaftsanteil von der betreffenden Person bereits voll eingezahlt worden ist. Außerdem sollten die zu erhebenden Verwaltungskosten in der Weise beglichen werden, dass nach Tilgung des Agios 30 Monate lang auf die weiteren monatlichen Raten ein Teil auf die Monatsrate der Kosten verrechnet wird, der Rest dem Kapitalkonto des Mitglieds gutgeschrieben wird, wenn nicht der Pflichtgenossenschaftsanteil von der betreffenden Person bereits voll eingezahlt ist. 

Gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth legte die Nova Sedes Wohnungsbau eg Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 23.06.2020, Az.: 3 U 730/19.  Die Richter sahen in der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Nova Sedes Wohnungsbau eG einen Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 18 Genossenschaftsgesetz. Auch das Oberlandesgericht sah die betreffende Klausel der Nova Sedes als unzulässig an. Genossenschaftsmitglieder dürften nicht zur Zahlung allgemeiner Betriebskosten herangezogen werden, erst recht nicht, wenn die Zahlungspflicht außerhalb der Satzung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auferlegt werde.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 06.07.2021, Az.: II ZR 119/20, die von der Nova Sedes Wohnungsbau eG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. 

Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtskräftig.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger vertritt bereits seit vielen Jahren Verbraucher, die sich an Wohnungsbaugenossenschaften beteiligt haben. Sie empfiehlt, betroffenen Verbrauchern, anwaltlich prüfen zu lassen, ob sie das bezahlte Agio zurückfordern können. In vielen ihr bekannten Fällen sieht die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sogar die Möglichkeit für einen kompletten Ausstieg aus der Wohnungsbaugenossenschaft. Gerne prüft die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger auch Ihren Fall und vertritt Sie gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft.




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