Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter tragen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Rechte von Kindern mit einer geistigen Behinderung gestärkt. Ein Mädchen mit Downsyndrom besuchte im Rahmen der Inklusion eine Regelschule und wurde von einem Schulbegleiter unterstützt. Die Kosten dafür muss der Landkreis tragen, entschied das Stuttgarter Gericht.

Besuch der Regelschule

Nachdem sie zwei Jahre lang eine Schule für Kinder mit geistiger Behinderung besucht hatte, wechselte ein Mädchen mit Downsyndrom auf eine Regelschule. Sie wurde fünf Stunden die Woche von einer Lehrerin ihrer alten Schule unterstützt. Als das Kind zunehmend Schwierigkeiten mit den Lerninhalten hatte, wurde es zusätzlich während des Unterrichts von einem Schulbegleiter betreut.

Weigerung des Landkreises

Der Landkreis weigerte sich, die Kosten für die zusätzliche Schulbegleitung zu übernehmen, und verwies auf das Land, das er in der Pflicht sah. Die Hilfe in dem vorliegenden Fall gehöre zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Deshalb müsse das Land als Träger der Schulverwaltung für die Kosten aufkommen. Wenn es der Schule nicht möglich sei, den Unterricht so zu gestalten, dass das Kind den gemeinsamen Lerninhalten und dem Unterricht folgen könne, müsse es eben die Sonderschule besuchen.

Klage der Eltern

Die Eltern des Mädchens wollten dies jedoch nicht akzeptieren und zogen vor Gericht. Nachdem ihnen das Sozialgericht Reutlingen Recht gegeben und den Landkreis zur Übernahme der Kosten verurteilt hatte, legte dieser Rechtsmittel ein. Nun musste das LSG Stuttgart den Streit entscheiden.

LSG bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichtes nun bestätigt und stellte klar: Der Sozialhilfeträger hat die Entscheidung der Schulverwaltung und das Wahlrecht der Eltern in Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht zu beachten. Insbesondere kann er nicht einwenden, die Schulbegleitung sei beim Besuch einer Sonder- bzw. Förderschule entbehrlich.

Vorliegend handele es sich nicht um den schulischen Kernbereich, sondern um eine Eingliederungshilfe, befand das LSG. Denn die Schulbegleitung vermittelt eben gerade keine Lerninhalte. Hier werden vielmehr bloß unterrichtsbegleitende und unterstützende Leistungen erbracht, etwa wenn die Aufmerksamkeit des Kindes auf das Unterrichtsgeschehen konzentriert wird, Aufgaben verdeutlicht werden oder dabei geholfen wird, die richtigen Bücher und Hefte herauszusuchen.

Da bei der Schulbegleitung also keine sonderpädagogische Aufgaben wahrgenommen werden, sondern unterstützende Hilfe geleistet wird, ist der Landkreis für die Erstattung der Kosten zuständig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.02.2015, Az.: L 2 SO 3641/13 – noch nicht rechtskräftig)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema