LeaseTrend AG verweist Anleger auf Rangrücktritt

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Anleger sollten die Fälligkeit ihres Auseinandersetzungsanspruches prüfen lassen. 

Verbraucher, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der LeaseTrend AG beteiligt haben, und nun, nachdem sie ihre Beteiligung fristgemäß gekündigt haben, die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen, erleben eine Überraschung: Die LeaseTrend AG ist nicht bereit, die Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen, sondern verweist auf eine Regelung im atypischen Gesellschaftsvertrag, in der es heißt: "Die atypisch stillen Gesellschafter treten mit ihren Entnahme- und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der LeaseTrend AG zurück." Da sie noch Kreditlinien in Millionenhöhe unterhalte, sei die Forderung der Anleger auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben nicht fällig, argumentiert die Lease Trend AG. 

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger empfiehlt betroffenen Anlegern, die von der LeaseTrend AG aufgestellten Behauptungen von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen. Sie sollten sich auch nicht allzu lange von der LeaseTrend AG hinhalten lassen, weil die Ansprüche auf Auszahlung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei einem zu langem Zuwarten auch zu verjähren drohen. Dabei ist zu beachten, dass ein bloßes Anspruchsschreiben an die Gegenseite nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. 

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 




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