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Lebensversicherung: Prämien als Betriebsausgaben beim Fiskus geltend machen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Prämien für eine Lebensversicherung als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Lebenspolice zur Sicherung eines Darlehens der Personengesellschaft dient. Das ergibt sich aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 8 K 57/04).

Versicherung muss zum Betriebsvermögen zählen

Entscheidend ist, dass die Lebensversicherung dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft (Gesamthandsvermögen) und nicht dem Privatvermögen eines Gesellschafters zugeordnet wird. Die Prämien der Lebensversicherung zählen gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben, wenn es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Mit einer Lebensversicherung kann eine Personengesellschaft beispielsweise einen Firmenkredit absichern. Doch dies allein reicht nicht aus, um die betriebliche Veranlassung zu begründen. Entscheidend ist auch, welches Risiko mit der Versicherung abgesichert wird. Sie darf also nicht zur Absicherung eines privaten Risikos abgeschlossen worden sein.

Versicherter muss fremder „Dritter" sein

Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter muss also die Personengesellschaft und dies ebenfalls  im Versicherungsschein ausgewiesen sein. Der Steuervorteil wird nur gewährt, wenn die versicherte Person ein Dritter ist, der juristisch nicht zur Personengesellschaft zählt (z.B. Arbeitnehmer, Geschäftspartner). Das ergibt sich aus § 12 Nr. 1 EStG, der einen Steuerabzug für den Steuerpflichtigen oder einen nahen Angehörigen ausschließt. Der Versicherte darf folglich weder ein Mitunternehmer noch ein naher Angehöriger eines Mitunternehmers sein. Die Geltendmachung als Betriebsausgabe ist in diesen Fällen ausgeschlossen (BFH, Beschluss v. 11.12.2006, Az.: B 5/06, BFH/NV 2007, 689).

Neu: Beteiligung unter 10 Prozent

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah sich im Ausgangsfall mit einer neuen Rechtsfrage konfrontiert. Es ging um die Frage, ob die Versicherungsprämie ausnahmsweise doch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wenn der Mitunternehmer an einer Personengesellschaft lediglich eine Beteiligung von unter 10 Prozent hält. Die Finanzrichter lehnten dies zwar ab, ließen aber die Revision an den Bundesfinanzhof zu, weil diese Frage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

Informationen rund um das Thema private Lebensversicherung finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp "Lebensversicherung-Erbschaftsteuer muss nicht sein".

(WEL)


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