Leiharbeit: Equal Pay, wenn der Entleiher keine Stammkräfte hat

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Gemäß § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt:

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."

Was aber gilt, wenn der Entleiher jedenfalls im Aufgabenbereich des Leiharbeitnehmers überhaupt keine eigenen Stammkräfte beschäftigt, sondern ausschließlich Leiharbeiter?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat hierzu mit Urteil vom 25.01.2013 (Aktenzeichen 6 Sa 737/12) wie folgt entschieden:

„Die richtlinienkonforme Auslegung von § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG ergibt, dass dann, wenn der Entleiherbetrieb im Aufgabengebiet des Leiharbeiters keine eigenen Stammkräfte, sondern ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, der Leiharbeitnehmer die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn gelten würde, wenn er beim Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt worden wäre."

Im konkreten Fall war dieser „fiktive" Vergleichslohn einfach zu bestimmen, weil im Betrieb des Entleihers ein Tarifvertrag galt, in den man die Leiharbeitnehmer einordnen konnte. Wie der „fiktive" Lohn ermittelt werden soll, wenn im Betrieb des Entleihers kein Tarifvertrag gilt, bleibt offen. Ggf. kann man auf die Gehaltsstruktur anderer Arbeitnehmer des Entleihers zurückgreifen; im Einzelfalldürfte eine Bezifferung schwierig werden.


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