LG Berlin: Auch die Neuberechnung der Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte ist unwirksam

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.01.2014 - Az. 23 O 144/13 - die Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unverbindlich erklärt, da der sog. Toleranzquotient von 7,5 Prozentpunkten zur Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Rentenfernen (ab Jahrgang 1947) führt und somit gegen Art. 3 GG verstößt. Weitere einschlägige Urteile des Landgerichts Berlin sind ergangen bzw. werden ergehen.

Diese Entscheidungen bestätigen damit unsere Rechtsauffassung, die wir mit unseren gleichgelagerten Klagen verfolgen. Die VBL hat damit die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Bei den Gerichten in Deutschland sind derzeit rund 350 ähnlich gelagerte Verfahren anhängig. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist die erste erstinstanzliche Entscheidung zu diesem Problemkreis.

Zu den Hintergründen: Nach der Reform der Zusatzversorgung im Jahr 2002 wurden die bis zum 31.12.2001 von Angestellten im öffentlichen Dienst erworbenen Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung berechnet und als sogenannte Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem überführt.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.11.2007 - Az. IV ZR 74/06 - diese Startgutschrift für die sogenannten rentenfernen Versicherten für unverbindlich, also rechtswidrig erklärt hat (ebenso wie später mit Urteil vom 29.09.2010 - Az. IV ZR 99/09 - für die beitragsfrei Versicherten), haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine Änderung bei der Berechnung der Startgutschriften verständigt. Diese Änderungen sind aktuell Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Berlin. Rentenferne Versicherte sind nach dem 1.01.1947 geborene Versicherte, die am 31.12.2001 schon und am 1.01.2002 noch bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren.

Es ist aufgrund dieser Rechtsprechung durchaus möglich, dass auch das Landgericht Karlsruhe sowie andere Landgerichte demnächst gleichlautende Urteile fällen. Dies würde für die betroffenen rentenfernen Versicherten bedeuten, dass nach einer höchstrichterlichen Entscheidung eine erneute Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften durch die Tarifparteien erfolgen muss.

Für jeden Betroffenen ist es aber wichtig, seine Zusatzversorgung bei der VBL zu prüfen und entsprechend der Entscheidung des Gerichts zu beanstanden. Auch jetzt ist es so, dass nur derjenige, der seine Rechte geltend gemacht hat, in den Genuss einer Prüfung und ggf. Erhöhung seiner Zusatzversorgung gekommen ist.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen betreffend die Zusatzversorgung, Betriebsrente, Mitgliedschaft bei der VBL, das Sanierungsgeld, Gegenwertgutachten usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf!

Kontaktinformationen:

Stemmer, Huck und Kollegen RAe StB Partnerschaft

Rechtsanwalt Christian Wagner

Tel. 0721/93 100-20
Fax: 0721/93 100-928
Anschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
E-Mail: christian.wagner@leistungen.de
http://www.ka-law.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Wagner

Beiträge zum Thema