OLG Karlsruhe bestätigt: Neuberechnung der Startgutschriften der VBL ist unwirksam

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 18.12.2014 der bereits bestehenden Rechtsprechung des Landgerichts Berlin angeschlossen und die Berufungen der Versicherten gegen die Neuberechnung der Startgutschriften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Überprüfungsberechnungen der VBL zur Startgutschrift für rechtswidrig anerkannt.

Es hat festgestellt, dass die von der VBL gemäß ihrer Satzung neu berechnete Startgutschrift für die sog. rentenfernen Versicherten (diejenigen, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, also alle Jahrgänge ab 1947) den Wert der von den Versicherten erworbenen Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Kürzung durch den neu eingeführten sog. Toleranzquotienten von 7,5 % ist willkürlich und verringert die Betriebsrente der Versicherten zugunsten der VBL.

Diese Entscheidungen bestätigen damit unsere Rechtsauffassung, die wir mit unseren gleichgelagerten Klagen verfolgen. Die VBL hat damit die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Bei den Gerichten in Deutschland sind derzeit rund 400 ähnlich gelagerte Verfahren anhängig. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die erste Entscheidung eines Berufungsgerichts zu diesem Problemkreis.

Es ist aufgrund dieser Rechtsprechung durchaus möglich, dass auch das Landgericht Karlsruhe sowie andere Landgerichte demnächst gleichlautende Urteile fällen werden. Dies würde für die betroffenen rentenfernen Versicherten bedeuten, dass nach einer höchstrichterlichen Entscheidung eine erneute Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften durch die Tarifparteien erfolgen muss.

Für jeden Betroffenen ist es aber wichtig, seine Zusatzversorgung bei der VBL zu prüfen und entsprechend der Entscheidung des Gerichts zu beanstanden. Auch jetzt ist es so, dass nur derjenige, der seine Rechte geltend gemacht hat, in den Genuss einer Prüfung und ggf. Erhöhung seiner Zusatzversorgung kommt.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen betreffend die Zusatzversorgung, Betriebsrente, Mitgliedschaft bei der VBL, das Sanierungsgeld, Gegenwertgutachten usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf!

Kontaktinformationen:

Stemmer, Huck und Kollegen RAe StB Partnerschaft

Rechtsanwalt Christian Wagner
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