LG Berlin befindet Maklerwerbung die mit „Höchst- und Bestpreisen wirbt“ für unlauter

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Makler dürfen nicht damit werben, dass sie „Immobilie zum Höchstpreis verkaufen“ oder die „Erzielung von Bestpreisen über Wettbewerb im bundesweiten Maklerpool“ erreichen. So hat kürzlich das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung Az: 52 O 125/19 entschieden.

Werbeaussagen dürfen für den Verbraucher nicht irreführend sein

Das Versprechen für eine Immobilie Best- oder Höchstpreise zu erzielen, täusche den Verbraucher, da der Verbraucher davon ausgehe bei der Beauftragung des Maklers immer den höchsten Preis bei dem Verkauf einer Immobilie zu erzielen. Dieses Versprechen kann ein Makler aber nicht generell halten, da er nicht garantieren kann, dass tatsächlich immer der Höchstpreis erzielt wird. Auch durch die Beauftragung mehrerer Makler, die untereinander im Wettbewerb um die Verwertung der Immobilien stehen, sei diese Behauptung nicht zu erfüllen. Denn der Immobilienmarkt sei hinsichtlich seiner Preise intransparent und von so vielen Faktoren abhängig, dass die Makler immer nur eine allgemeine Schätzung vom Wert einer Immobilie abgeben könnten. Diese müsse aber keinesfalls dem wirklichen Wert der Immobilie entsprechen.

Ein Makler, der mit solchen Aussagen wirbt, gibt eine Position vor, die er, entsprechend dem Urteil des LG Berlins, in der Regel nicht innehat. Die Werbeaussage ist somit unwahr. Dies hat ihre Unlauterkeit aufgrund von Irreführung im Sinne von § 5 UWG zur Folge.

Was kann ich als Makler tun?

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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/architektur-gebäude-auffahrt-garage-1867187/


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