LG Frankfurt: Bankgebühr für vorzeitige Darlehensrückzahlung unwirksam

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel der Degussa Bank AG über die Kosten für die vorzeitige Darlehensrückzahlung als unwirksam qualifiziert. Die Degussa Bank AG verlangte gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis als Kosten für die Abwicklung der einvernehmlichen Rückzahlung eines Darlehens als Verwaltungsaufwand einen Betrag von EUR 300,00. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich hierbei um eine unwirksame Preisabrede. Mithin kann der Betrag von Bankkunden zurückverlangt werden. Das Urteil des LG Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2017, Aktz. 2-10 O 177/17).

Das Landgericht erachtet die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis als unwirksam. Diese regele jegliche einvernehmliche Zahlung des Bankkunden an die Bank. Damit sind nach der Auffassung des Landgerichts auch solche Zahlungen von der Klausel umfasst, die der Bankkunde im Fall einer Kündigung des Darlehens als Verwaltungsaufwand zahlt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Kunde und die Bank nicht über die Kündigung streiten. Da die Bank für die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht berechtigt ist, eine gesonderte Vergütung zu verlangen, ist die Regelung damit gesetzeswidrig und unwirksam. Die Vergütung der Bank für das Darlehen beschränkt sich nach § 488 BGB auf die Zinsen. Besondere Vergütungen für die Abwicklung des Darlehens sind unzulässig.

Die Degussa Bank AG hatte eingewandt, die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis betreffe nur Zahlungen, die die Bank auf der Grundlage einer einvernehmlichen Beendigung des Darlehens verlange. Kündigungen seien von der Klausel hingegen nicht umfasst. Dieser Deutung schloss sich das Gericht nicht an.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.


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