LG Wiesbaden zur Frage des Widerrufsrufs nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

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Das LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 O 95/14 (Rechtskraft nicht bekannt) hat entschieden, dass auch ein Widerruf nach Ablösung des Darlehens und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.

Banken verweisen in solchen Fällen zuletzt verstärkt auf den Einwand der Verwirkung unter Berufung auf OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11 oder OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014, I – 14 U 55/13.

Das LG Wiesbaden setzt sich in der o.g. Entscheidung sehr ausführlich und auch gut begründet mit der Frage auseinander, ob der Rückforderung einer Vorfälligkeit der „Widerruf nach Beendigung des Darlehensvertrags“ entgegensteht.

Dazu das LG Wiesbaden (auszugsweise):

„Vorliegend steht auch die vorzeitige Darlehensrückzahlung aus den beiden Darlehensverträgen dem später erklärten Widerruf der Darlehensverträge nicht entgegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung der beiden Darlehensverträge durch den Kläger oder um eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung handelte, […]“

Inzwischen haben sich die Probleme in den Auseinandersetzungen mit den Banken beim Widerruf von Darlehen deutlich von der Frage der Fehlerhaftigkeit der Belehrungen auf die Frage des Vertrauensschutzes und jetzt nochmal hin zur Frage von Verwirkung und Rechtsmissbrauch verlagert.

Leider sind zur Beurteilung der letzten Fragen die massenhaft angefragten Beurteilungen der Verbraucherzentralen meist nicht hilfreich. Diese beschäftigen sich nach den dem Verfasser vorliegenden Beurteilungen nur mit den ersten beiden Punkten.

Hier ist fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer erforderlich, will er den Banken qualifiziert entgegen und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt.

Sebastian Koch
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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