Mahnbescheid durch RA Sebastian Wulf i.A.d. M.I.C.M. nach Abmahnung durch Negele Zimmel Greuter Beller

  • 2 Minuten Lesezeit

Es kann vorkommen, dass nach urheberrechtlichen Abmahnungen von den Kanzleien irgendwann ein Mahnbescheid beantragt oder eine Klage bei Gericht eingereicht wird. Manchmal sind mehrere verschiedene Kanzleien bzw. Inkassounternehmen beteiligt, sodass der Adressat den Überblick verlieren kann.

Das Ganze kann sich teilweise über mehrere Jahre erstrecken. Hierzu ein Beispiel:

Aktuell wurde einem unserer Mandanten ein Mahnbescheid zugestellt, in dem Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting Ltd. Ansprüche in Höhe von 1.203,10€ geltend macht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung i.H.v. 1.000,00 € wegen „unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke“, Verfahrenskosten bestehend aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten, sowie Zinsen.

Die ursprüngliche Abmahnung wurde für dieselbe Auftraggeberin, die M.I.C.M., bereits im Jahre 2012 von einer anderen Kanzlei, nämlich den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller ausgesprochen. In der Abmahnung wurde dem Adressaten angelastet, einen Film auf einer Internettauschbörse anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Es wurde eine Unterlassungserklärung gefordert und ein Vergleichsvorschlag von 900,00€ für Anwaltskosten und als Schadensersatz unterbreitet.

Nachdem der Abgemahnte den Betrag nicht an die Kanzlei Negele Zimmel, Greuter, Beller gezahlt hat, erhielt er ein weiteres Vergleichsangebot, diesmal von der Debcon GmbH in Höhe von 740,00€. Als auch hierauf keine Zahlung erfolgte, forderte die Debcon GmbH in einem weiteren Schreiben einen Betrag von 1.000,00€. Nachdem auch auf das 2. Schreiben der Debcon keine Zahlung erfolgte, wurde gegen den Abgemahnten von dem bereits oben erwähnten Rechtsanwalt Sebastian Wulf der Mahnbescheid beantragt.

So war also ein und derselbe Fall hier bei zwei verschiedenen Kanzleien und einem Inkassounternehmen in Bearbeitung!

Wenn Ihnen ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wurde, ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch zu erheben, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Dieser stellt einen vollstreckbaren Titel dar. In diesem Verfahrensstadium ist Ihnen, entgegen gut gemeinter Ratschläge in Internetforen, mit der alleinigen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht weitergeholfen.

Eine juristisch fundierte Gegenwehr lohnt sich in den meisten Fällen zu jeder Zeit noch. Häufig ist es mithilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts noch möglich, die geforderten Beträge zu reduzieren oder gar komplett zurückzuweisen.

Daher ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich an einen auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Sie sollten weder übereilt eine vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben noch den von der Kanzlei geforderten Geldbetrag vorschnell und ohne jede Prüfung bezahlen.

Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch an oder nutzen Sie die Kontaktmöglichkeit per E-Mail, um die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung oder den Mahnbescheid zu erfragen. Wir sind sogar am Wochenende für Sie erreichbar!

Ihr

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Hämmerling

Beiträge zum Thema