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Makellose Schönheit? - Mängel bei Models

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

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Im Streitfall wurden zwei Fotomodelle von einem Juwelier für einen Schmuckkatalog gebucht.Als die Models zum Shooting erschienen, beschwerte sich ein enttäuschter Juwelier über die unreine Gesichtshaut des einen und über die zu dünnen Haare und mangelnde Professionalität des anderen Models, weshalb er später die vollständige Zahlung der Gage verweigerte. Die Modelagentur klagte die Restzahlung ein:

Das Gericht sah in der Tat in der Hautirritation eine negative Abweichung von der vom Kunden zu erwartenden Situation. Doch dadurch, dass der Juwelier vor dem Shooting über die unreine Haut des Models durch die Agentur in Kenntnis gesetzt wurde, und durch die Tatsache, dass trotz der Hautunreinheiten hervorragende Fotos entstanden sind, die im Übrigen auch im Katalog abgedruckt wurden, lehnte das Gericht dies als Argument für die Einbehaltung der Modelgage ab.

Die zu dünnen Haare des zweiten Models seien nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls kein Rechtfertigungsgrund, da laut Aussage von Zeugen die vom Model mitgebrachten Kunsthaarteile beim Fotoshooting völlig unberücksichtigt blieben. Schließlich konnte der Juwelier auch die fehlende Professionalität nicht belegen, weshalb das Gericht der Klage der Modelagentur in vollem Umfang stattgab und der Juwelier zu einer Restzahlung in Höhe von 11.000 Euro verurteilt wurde.

(Landgericht München I, Urteil v. 06.03.2008, Az.: 7 O 686/05)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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