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Mangelhaftes Werk: Stets Haftung des Handwerkers?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Waren mehrere Unternehmen bzw. Personen an der Herstellung eines Werkes beteiligt, so haftet jeder Handwerker grundsätzlich nur für Mängel, die aufgrund seiner schlechten Leistung aufgetreten sind. Strom und Heizöl werden immer teurer. Viele Immobilieneigentümer lassen sich daher zum Zwecke der Energieeinsparung eine moderne Heizungs- und Solaranlage einbauen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat kürzlich entschieden, dass ein solches Werk bereits dann mangelhaft ist, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde.

Schwiegersohn übernahm elektrischen Anschluss der Anlage

In dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer eines Hauses einen Handwerker mit der Errichtung und dem Einbau einer Heizungs- und Solaranlage beauftragt. Es wurde unter anderem jedoch vertraglich vereinbart, dass der Handwerker nicht die Elektrikerarbeiten übernehmen sollte. Die wurden vielmehr im Anschluss an die Handwerkertätigkeiten vom Schwiegersohn des Werkbestellers erledigt. Später traten Mängel an der Anlage auf, die auf eine schlechte Ausführung der Elektro- und Regelungstechnik zurückzuführen waren. Dennoch verlangte der Eigentümer vom Handwerker einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung.

Leistung des Handwerkers nicht ursächlich für Mängel

Das OLG lehnte jeglichen Anspruch des Eigentümers ab. Zwar liege bereits dann ein Mangel vor, wenn der Zweck der Errichtung des Werks (hier: Energieeinsparung) nicht erreicht werde. Der Handwerker müsse aber nur haften, wenn er im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung Fehler gemacht habe. Hier waren aber sämtliche Elektrikerarbeiten vertraglich ausgeschlossen worden und wurden daher nicht geschuldet.

Eine Verantwortung des Handwerkers könne auch nicht dadurch hergeleitet werden, dass er die Arbeit des Schwiegersohns hätte überprüfen müssen. Denn der Handwerker wurde vor dem Schwiegersohn tätig, sodass er die folgende Arbeit nicht mehr kontrollieren konnte. Ein später durch einen Dritten begangener Pfusch löse daher keine Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker aus.

(OLG Dresden, Urteil v. 13.07.2011, Az.: 1 U 56/11)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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