Manipulationen beim Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

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Bei der Scheidung hat der Familienrichter von Amts wegen den sogenannten Versorgungausgleich durchzuführen. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften zwischen den Eheleuten ausgeglichen, soweit jeweils höhere Versorgungen vorliegen.

Dabei ist es unstreitig, dass nur Versorgungen ausgeglichen werden, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen. Häufig ist jedoch gerade im Fall einer Trennung der Eheleute ein erhöhter finanzieller Bedarf vorhanden, so dass es naheliegt, hier auf die „stillen Reserven“ wie z.B. private Renten- oder Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht zurückzugreifen. Dies hat dann zudem den positiven Nebeneffekt, dass eben kein Ausgleich bei Scheidung mehr stattfindet, soweit der Ausgleich nicht in der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute berücksichtigt wird.

Das Gericht kann nunmehr derartige Manipulationen des Ausgleichsverpflichteten durch entsprechende Beschränkungen des Ausgleiches sanktionieren, soweit es der Billigkeit nach Gesamtwürdigung entspricht. Insoweit liegt eine gravierende Änderung zu dem zuvor liegenden Recht vor, welches lediglich treuwidrige Einwirkungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf seine Anrechte berücksichtigte.

Soweit daher Versorgungsansprüche über die gesetzliche Rente hinaus bestehen, ist auch bei ansonsten einvernehmlicher Scheidung eine Begleitung durch einen eigenen Anwalt im Scheidungsverfahren unbedingt zu empfehlen. Es wird dann bei jeweils anwaltlicher Begleitung auch ermöglicht, den Ausgleich nach den Wünschen der Eheleute entsprechend der Billigkeit im Einzelfall zu gestalten und unter Vermeidung einer zusätzlichen Vermögensauseinandersetzung wunschgemäß zu korrigieren.

Es wird auf die aktuelle bestätigende Entscheidung der Rechtsprechung des BGH vom 1.4.2015-XII ZB 701/13, NJW 22/2015 S.1599 f. hingewiesen. 


Stefan Buri
Rechtsanwalt
(Ehe- und Familienrecht)
aus Hamburg


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