Markenrecht - Vorsicht bei Anlehnung eigener Marke an bekannte Marke - keine Parodie zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 02. April 2015 (I ZR 59/13 zur Presseerklärung) entschieden, dass der Inhaber der bekannten „Puma“-Marke die Löschung einer eingetragenen Marke, die sich an diese Marke nach Ansicht des Markeninhabers als Parodie anlehnt (Springender Pudel), verlangen kann.

Konkret hatte der Markeninhaber die stilisierte Raubkatze der „Puma“-Marke durch einen Pudel ersetzt sowie anstatt des Wortes „Puma“ den Begriff „Pudel“ verwendet. Der Markeninhaber der „Puma“-Marke war hiergegen mit einer Löschungsklage gem. der §§ 55, 51 MarkenG vorgegangen. Mit der Löschungsklage lässt sich auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Markenämter gegen eingetragene Marken vorgehen, denen ein Recht gem. der §§ 9 – 13 MarkenG entgegensteht. In dem konkreten Fall haben im Ergebnis sowohl das Landgericht, als auch die Berufungsinstanz (das hanseatische Oberlandesgericht) die Fallgruppe gem. § 9 I Nr. 3 MarkenG für einschlägig gehalten, wonach die Löschung einer eingetragenen Marke vorzunehmen ist, wenn die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung einer bekannten Marke ausnutzt. Anders als in anderen Fallgruppen für nicht bekannte Marken, wie bspw. § 9 I Nr. 2 MarkenG, ist keine Verwechslungsgefahr notwendig.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof nun im Ergebnis bestätigt. Es bestehe wohl keine Verwechslungsgefahr zwischen den zwei Zeichen, allerdings kann der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung dann verlangen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeit zwischen den Marken aber so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen, so der BGH in seiner Presseerklärung (der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor). Auf die Kunstfreiheit kann sich der parodierende Markeninhaber offenbar nicht berufen, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit gibt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren einzutragen.

Fazit

Zwar bleibt der Volltext der Entscheidung noch abzuwarten. Allerdings erscheint die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die Kunstfreiheit die Eintragung einer parodistischen Marke einer anderen eingetragen Marke nicht rechtfertigt, konsequent, da die Eintragung einer Marke zum eigenen Investitionsschutz dient – es also nicht auf eine künstlerische Betätigung, sondern auf einen Schutz für bestimmte Waren- und Dienstleistungen ankommt. Die Abgrenzung hingegen, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht oder ob der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken so groß ist, dass die Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen, erscheint in der Praxis schwierig zu sein. Praktische Bedeutung hat dies allerdings ohnehin nur im Fall von bekannten Marken, da nicht bekannte Marken auf die Fallgruppe, die hier Anwendung fand, nicht zurückgreifen kann. In so einem Fall käme es – wie stets im Markenrecht – auf die Frage an, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht.

Im Ergebnis sollte man generell etwas vorsichtig sein, sich allzu sehr an bekannte Marken anzulehnen. Im Zweifel empfiehlt sich eine Vorabprüfung.

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