Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei CBH wegen Nutzung des Zeichens „MO“ erhalten?

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MO Streetwear GmbH: Inhaberin verschiedener Marken lässt Abmahnungen aussprechen

Schon wieder wurde uns eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei CBH zur Prüfung vorgelegt. Wie schon in vielen anderen ähnlich gelagerten Fällen zuvor erfolgte diese Abmahnung im Namen der Firma MO Streetwear GmbH aus Hamburg. Bei dieser Firma handelt es sich – so die Abmahnung -  um einen Teil einer Unternehmensgruppe, welche im Bereich Herstellung und Vertrieb von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig ist. In diesem Zusammenhang sei die Firma Inhaberin folgender Marken:

  • MO
  • myMO
  • USHA
  • HOMEBASE
  • risa
  • Isha
  • Izia

Vorwurf: markenrechtswidrige Nutzung des Zeichens „MO“ für Bekleidung

In der vorliegenden Abmahnung beruft sich die abmahnende Rechteinhaberin auf Rechte an zwei DE-Marken „MO“. Es wird der Vorwurf erhoben, es seien Pullover unter dem Zeichen „MO“ beworben, angeboten und vertrieben worden, ohne dass die Markeninhaberin zugestimmt habe. Hierin liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Es geht um Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten

Wie in solchen Abmahnungen üblich wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Laut der vorformulierten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte jedoch darüber hinaus auch zu einer umfangreichen Auskunftserteilung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 80.000,00 € (1.927,10  €) verpflichten.

Wie verhält man sich nach einer solchen Abmahnung?

Die Auseinandersetzung um das Zeichen „MO“ hat schon verschiedene Gerichte bis zum BGH beschäftigt. Laut BGH kann es bei der Frage einer Rechtsverletzung entscheidend darauf ankommen, ob das fragliche Zeichen im konkreten Einzelfall überhaupt als Herkunftshinweis verstanden wird. Schon daher sollte sorgfältig abgewogen werden, ob und wenn ja wie weitgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Die Abmahnung sollte dennoch unbedingt ernst genommen werden. Gar nicht zu reagieren, kann sich häufig als sehr nachteilhaft erweisen. Gleichzeitig sollte auch keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, ohne vorher die Chancen und Risiken des Falls sorgfältig geprüft und erörtert zu haben. Zum Beispiel ist es unheimlich wichtig, der Gefahr hoher Vertragsstrafen bestmöglich vorzubeugen. Im Übrigen stellt sich aber selbst in den Fällen, in denen die Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind, oft die Frage, ob die geforderten Beträge (Abmahnkosten und Schadensersatz) auch der Höhe nach berechtigt sind.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Markenrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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