Mediation in Kindschaftssachen beim Familiengericht

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Wenn Eltern sich trennen und sich über die elterliche Sorge insgesamt, über den Aufenthalt der Kinder oder den Umgang streiten, ist der erste Weg zum Jugendamt, bevor das Familiengericht angerufen wird. Dabei muss man allerdings wissen, dass keineswegs das Jugendamt über die obigen Fragen entscheidet. Es ist lediglich beratend tätig und kann keinen Elternteil dazu zwingen, sich für dieses oder jenes zu entscheiden. 

Einigen sich die Eltern beim Jugendamt nicht, empfiehlt sich der Weg zum Anwalt, der dann beim Familiengericht den gewünschten Antrag stellen wird. Im Verfahren der sogeannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit geht es ausschließlich um das Kindeswohl.Damit dieses in jedem Falle beachtet wird, setzt das Familiengericht einen Verfahrenspfleger ein, der ausschließlich die Interessen und Belange des Kindes vertritt. Er ist der Anwalt des Kindes, welches auch von ihm persönlich angehört wird. Über dieses Gespräch und auch über das mit den Eltern und anderen Beteiligten, wie Lehrern, Kitamitarbeitern , erhält das Gericht einen Bericht, der  wesentliche Grundlage für eine Entscheidung des Familienrichters ist. Geht es auch um die Erziehungsfähigkeit der Eltern, wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, was die Länge des Verfahrens allerdings erheblich beeinflusst und alle Betroffenen stark belastet. Auch sind die damit verbundenen Kosten nicht ganz unerheblich. 

Ob es soweit kommen muss, hängt im einzelnen von den Parteien bzw. dem Konflikt zwischen den Eltern ab. Vermeiden lassen sich unangenehme langwierige Verfahren, die immer zulasten der Kinder gehen, indem man beim Familiengericht um die Durchführung eines Mediationsverfahrens bittet.  In ruhiger Atmosphäre wird  dann über die eigenen belastenden Gefühle, Ängste und die bestehenden Wünsche gesprochen  mit dem Ziel, für alle Beteiligten eine akzeptable oder teilweise sogar besonders vorteilhafte Lösung zu finden. Unterstützend kann auch hier der Bericht des Verfahrensbeistandes sein, weil die Wünsche der Kinder häufig nicht einmal den Eltern bekannt sind. Man sollte also auch beim Güterichterverfahren darum bitten, dass der Verfahrensbeistand angehört wird. 

Vorteil dieses Verfahrens ist nicht nur, dass man in der Regel erheblich schneller zur Beilegung des Konflikts kommt, sondern auch andere Themenwünsche mit in die Verhandlung einbeziehen kann und eine zukunftsorientierte umfassende Lösung findet. Der Inhalt dieser Gespräche ist  absolut vertraulich und wird für den Fall, dass die Mediation scheitert und zu keiner Einigung führt, nicht im dann durchzuführen Hauptverfahren Verwendung finden. 

Grundsätzlich werden die Parteien von ihren Anwälten begleitet, die aber jetzt nur die Aufgabe haben, gegebenenfalls die Parteien rechtlich zu informieren. Der Mediator, der bei Gericht auch berufsmäßig das Amt des Richters ausübt, darf den Parteien keinen Rechtsrat erteilen und keine Bewertungen oder Einschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen. 

Während dieses Verfahrens, das in der Regel meistens schon in einem Termin erledigt werden kann, wobei die Dauer der Gespräche nicht begrenzt ist, wird das begonnene streitige Verfahren ausgesetzt. Wird mit der Meditation eine Einigung gefunden, protokolliert der Güterichter oder die Güterrichterin einen verbindlichen Vergleich, durch den dann auch das streitige Verfahren beendet ist. 

Ein weiterer Vorteil ist, dass keine zusätzliche Gerichtsgebühr entsteht. Beim Erstgespräch sollten Sie bereits den Anwalt Ihres Vertrauens fragen, ob er bei dem für  Sie zuständigen Gericht das Mediationsverfahren beantragen kann.

Foto(s): ©Adobe Stock/freeograph

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