Keine Kostenübernahme bei Drittanbietern auf der Handyrechnung

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Der hier zu besprechende Fall: In der Rechnung des Mobilfunkanbieters tauchte plötzlich unter „Verbindungspreise und Services“ ein Betrag in Höhe von 261,69 € auf, angeblich Anrufe zu Sonderrufnummern. Ein Widerspruch des Mandanten gegen diese Rechnungsposition blieb erfolglos.

Der Mandant hatte leider versäumt, bei seinem Telefonanbieter eine sogenannte Drittanbietersperre einrichten zu lassen.

Weil der Telefonanbieter trotz Widerspruchs die Beträge des Drittanbieters nicht von der Rechnung entfernt hatte, berechtigte dies zunächst zur außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus wurde der Telefonanbieter aufgefordert, einen Einzelverbindungsnachweis und ein sogenanntes Überprüfungsprotokoll zu überlassen. Solange beides nicht vorliegt, ist die Rechnung nicht fällig und der Kunde befindet sich nicht in Verzug. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt erst vor, wenn beide Nachweise vorliegen.

Dem Mobilfunkanbieter ist es nicht gestattet, andere als die zwischen ihm und dem Kunden vereinbarten Dienstleistungen abzurechnen. Der Mobilfunkanbieter darf deshalb lediglich die selbst erbrachten Leistungen (Grundgebühr, Telefonate, SMS, MMS, Internetnutzung etc.) in Rechnung stellen. Von anderen Anbietern darf also das Unternehmen gar keine Leistungen auf die Rechnung setzen.

Etwas anderes könnte gelten, wenn der Mobilfunkanbieter aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine andere Regelung treffen möchte. Allerdings hat das Gesetz da einen Riegel vorgeschoben. In den Geschäftsbedingungen dürfen keine Überraschungen auf den Kunden zukommen. Der Kunde muss darauf vertrauen können, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Vereinbarungen getroffen werden, die von den sonst gültigen Regeln abweichen. Deshalb ist es dem Mobilfunkanbieter eben nicht erlaubt, Regelungen bezüglich Fremdanbietern, Drittanbietern und Ähnlichem vertraglich zu bestimmen.

Sollten Sie also auf Ihrer Rechnung Rechnungspositionen finden, die nicht Leistungen Ihres Mobilfunkanbieters betreffen, sollten Sie in jedem Falle Widerspruch einlegen. Leider beharren allerdings die großen Mobilfunkanbieter gleichwohl auf den Rechnungsposten und verlangen die Bezahlung der Rechnung. Nachvollziehbar, da der Mobilfunkanbieter über diesen Zusatzservice viel Geld verdient. Er bezahlt quasi für den Dienst den Drittanbieter und möchte das Geld von seinen Kunden erstattet bekommen. Deshalb versucht er mit allen Mitteln, seine Kunden zur Zahlung der gesamten Rechnung zu bewegen.

Nimmt allerdings der Drittanbieter aufgrund des Widerspruchs die Beträge nicht von der Rechnung, verhält er sich rechtswidrig. Insoweit sollte man in jedem Falle die Zahlung verweigern (innerhalb von 6 Wochen hat man bei der Bank auch die Möglichkeit, eine Lastschrift zurückzurufen) und abwarten, ob seitens des Mobilfunkanbieters versucht wird, die Forderung durchzusetzen (durch Mahnverfahren mit der Folge Widerspruch einzulegen, durch Klage, dann bitte sich an einen Anwalt wenden).

Nimmt der Telefonanbieter nach dem Widerspruch den Betrag von der Rechnung, kann es sein, dass der Drittanbieter sich direkt an den Kunden wendet. Erhalten Sie dann eine Rechnung oder Mahnung, ist auch hier der schriftliche Widerspruch einzulegen. Rein vorsorglich sollte man immer schriftlich mit Einschreiben und Rückschein reagieren.

Der Drittanbieter ist aufzufordern, den angeblichen Vertrag, aufgrund dessen er Dienstleistungen Rechnung stellt, nachzuweisen. Bei unberechtigten Forderungen bleibt auch hier nur der Rat, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. In der Regel geben aber die Drittanbieter schon früh auf und setzen ihre Ansprüche nicht durch.

Auch im vorliegenden von unserer Kanzlei zu bearbeiteten Fall hat bereits der Telefonanbieter nach der von uns erklärten außerordentlichen Kündigung wegen unberechtigter Forderungen, sowie das Verlangen nach Einzelverbindungsnachweis und Überprüfungsprotokoll die bisherige Rechnung korrigiert und im Übrigen auch die fristlose Kündigung angenommen.

Empfehlenswert ist, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da in der Regel entsprechende Schreiben einer Kanzlei von den Telefonanbietern zügig beantwortet werden.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG)kostenpflichtig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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