Umgangsrecht mit den Kindern auch in der Coronazeit

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Seit März 2020 werden immer wieder besorgte Anfragen an mich gerichtet von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, die meinen, dass sie den Umgang mit dem anderen Elternteil wegen der Corona Pandemie verweigern können. 

Gab es am Anfang diesbezüglich noch einige Unsicherheiten bezüglich der korrekten Antwort auf diese Frage, gibt es zwischenzeitlich Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die sich eindeutig dafür aussprechen, dass allein die Corona Pandemie keine Entschuldigung dafür ist, dass Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zu verweigern.

Grundsätzlich dient der Umgang zwischen den Kindern und den Eltern dem Kindeswohl. Bei Abwägung der Gefahr der Ansteckung und dem höchsten Interesse des Kindes, Kontakt zu seinem anderen Elternteil zu haben, erfolgt die Entscheidung immer zugunsten des Umgangsrechts. 

Gibt es bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang oder haben sich die Parteien vergleichsweise beim Familiengericht zum Umgang geeinigt, kann nicht einseitig von einem Elternteil der Umgang verweigert werden. Hier empfehle ich, sich zunächst an das Jugendamt zu wenden, um seinen eigenen Fall individuell zu besprechen. Kommt es aber auch beim Jugendamt zu keiner einvernehmlichen Regelung, bzw. fühlen Sie sich als Elternteil nicht ausreichend verstanden, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der dann bei Gericht eine Abänderung der bisherigen Entscheidung anstrebt oder andersherum dafür Sorge trägt, dass die Vereinbarung, die einmal getroffen worden ist, auch eingehalten wird. 

Grundsätzlich gilt, dass der Umgang nicht eigenmächtig unterbrochen werden darf. Empfehlenswert ist, auch vor ab gegebenenfalls den Hausarzt zu befragen, ob ein Kontakt mit dem anderen Elternteil für das Kind ein besonderes Risiko in sich birgt. Selbstverständlich ist auch zu berücksichtigen, dass bei Auftreten von Husten, Schnupfen und Heiserkeit besondere Vorsicht geboten ist. Es ist abzuklären, ob es sich nur um eine einfache Erkältung handelt. Auch sind bei den Kontakten zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil die entsprechenden Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten.

Soweit das Jugendamt bei wichtigen akuten Fragen keine Hilfestellung leisten kann, hilft Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht. Er kann im Wege der einstweiligen Anordnung beim Familiengericht innerhalb einer Woche in der Regel eine Klärung herbeiführen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beratung  von mir persönlich ,auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht (RVG) kostenpflichtig ist


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