Mehr Unterhalt für Trennungskinder ab 01.01.2022

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Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, nach welcher der Kindesunterhalt und Ausbildungsunterhalt bemessen wird, werden zum 01.01.2022 erhöht:

Was sich ändert:

1. Erhöhung des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt beträgt laut der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren € 396,00 pro Monat und damit im Vergleich zum Vorjahr € 3,00 mehr.

Für Kinder von sechs bis elf Jahren sind es künftig € 455,00 und damit € 4,00 mehr.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es € 5,00 mehr und der (Mindest-)Unterhalt beträgt € 533,00.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich auch erhöhend auf die Unterhaltsbeträge der höheren Einkommensgruppen aus.

Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit € 860,00 unverändert. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

2. Erweiterung der Einkommensgruppen

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu € 5.500,00 bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt - bis zu einem bereinigten Einkommen von € 11.000,00, womit auch ein höher Unterhaltsbetrag verbunden ist.

Anmerkungen zur Anwendung der Tabelle:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Bei dem Einkommen für die Einkommensstufen handelt es sich nicht um das reine Nettoeinkommen, sondern um das bereinigte unterhaltsrechtlich relevante Nettoeikommen, das von dem Nettoeinkommen abweichen kann, da noch monatliche Ausgaben und Belastungen berücksichtigt werden können, die das Nettoeinkommen mindern. Es ist also falsch, nur von dem Nettoeinkommen der Gehaltszettel auszugehen.

Weiterhin weist die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.

Ferner ist der „Tabellenbetrag“ (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches beiden Elternteilen jeweils hälftig zusteht (dies ist auf den letzten Seiten der Tabelle bereits ausgerechnet). Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen; es wird dabei davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, auch das Kindergeld bezieht.

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2022 nicht erhöht und beträgt weiterhin für das erste und zweite Kind jeweils € 219,00, für das dritte Kind € 225,00 und das vierte und jedes weitere Kind jeweils € 250,00.

Was muss ich beachten? Gibt es Handlungsbedarf?

Sofern Sie einen sogenannten dynamisierten Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde oder gerichtlicher Beschluss oder Vergleich) haben (der Unterhalt ist in Prozent festgelegt, also beispielsweise „…110 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle…“), muss der Unterhaltsverpflichtete ab Januar 2022 automatisch den höheren Unterhalt bezahlen, denn der Unterhaltstitel passt sich aufgrund der Dynamisierung der Erhöhung automatisch an. Gegebenenfalls können Sie den Unterhaltsverpflichteten aber darauf hinweisen.

Bei allen anderen Titeln ist Handlungsbedarf gegeben, da diese aktiv angepasst werden müssen. Die Erhöhung tritt hier nicht automatisch ein.

In der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2022 sind fünf weitere Gehaltsstufen hinzugekommen. Lag das bereinigte Einkommen bisher bei über € 5.500,00 im Monat, musste ein höherer Unterhalt nur im Einzelfall bei konkretem Vortrag zum Bedarf bezahlt werden.

Nun sind weitere Einkommensstufen hinzugekommen. Bei sehr hohen Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, die über € 5.500,00 liegen, kann nunmehr zum 01.01.2022 eine Anpassung an die Düsseldorfer Tabelle und damit verbunden ein höherer Unterhalt begehrt werden. Auch hierbei muss man aktiv auf den Unterhaltsverpflichteten zugehen.

Sollten Sie Probleme oder Schwierigkeiten in der unterhaltsrechtlichen Thematik, so kommen Sie gerne auf uns zu, damit wir rechtzeitig reagieren und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten können, damit Sie den der Unterhalt, der Ihnen und Ihrem Kind zusteht, erhalten.  

Robin Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Foto(s): Robin Schmid

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