Mehr Urlaubstage für ältere Kollegen im Betrieb?

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Der Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung sollte doch keinen Unterschied aufgrund des Alters von Arbeitnehmern zulassen können, oder etwa doch? Hierüber hat das Bundesarbeitsgericht am 21.10.2014 (Aktenzeichen 9 AZR 956/12) zu entscheiden gehabt.

Sachverhalt

„Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit 2 Urlaubstage mehr als ihren jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.“

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich intensiv mit dem Sachverhalt befasst und diesen an § 10 AGG gemessen. Dieser stellt die Voraussetzungen dafür auf, aus welchen Gründen eine unterschiedliche Behandlung stattfinden darf.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, also wenn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewährt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 S. 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.

Bei der Prüfung, ob eine solche Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter diene sowie geeignet, erforderlich und angemessen i.S.v. § 10 Satz. 2 AGG sei, stehe dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu. Die Beklagte habe mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

Kommentar

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist voll zuzustimmen. Vorliegend hat der Arbeitgeber ein legitimes Ziel verfolgt, älteren Arbeitnehmern einen höheren Urlaubsanspruch zuzugestehen, als jüngeren.

Doch was muss ein Arbeitgeber dafür tun?

Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass der Gesundheitsschutz der älteren Arbeitnehmer Vorrang vor der Gleichbehandlung hat. Auch könnte ein Arbeitgeber andererseits eine Urlaubsstaffelung gerichtsfest im Arbeitsvertrag einbauen, indem er diese an die Betriebszugehörigkeit knüpft, was nach § 3 Absatz 2 AGG zulässig ist.


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