Mengenmitteilungspflichten: Umweltbundesamt verschickt Anhörungen wegen Verstößen

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Das Umweltbundesamt verschickt derzeit zahlreiche Anhörungen wegen Verstoß gegen die Mengen Mitteilungspflichten, die sich aus dem ElektroG ergeben. 

Erhält ein Betroffener eine solche Anhörung, ist gegen ihn bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Mengenmitteilungspflicht eingeleitet worden. Das kann entweder auf eine Anzeige eines Dritten oder auf eine eigene Recherche des Umweltbundesamtes geschehen sein.

Was ist die Mengenmitteilungspflicht nach ElektroG?

Gem. § 27 Absatz 1 Nr. 1 ElektroG hat jeder Hersteller der gemeinsamen Stelle monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte und die Menge der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG erforderlich ist, gesondert auszuweisen. 

Unter Mitteilung ist zu verstehen, dass die Angaben der gemeinsamen Stelle so zur Verfügung zu stellen sind, dass diese ohne weiteres davon Kenntnis erlangen kann. Entscheidend ist der Zugang der Informationen bei der gemeinsamen Stelle. Der hier gemeldete Wert ist für die gesamte Abholkoordination von Elektroaltgeräten von herausragender Bedeutung, da sie maßgeblich die Berechnung der Abholverpflichtung beeinflusst.

Verletzung der Mengenmitteilungspflicht

Kommt der Hersteller dieser Pflicht nicht nach, kann dies gemäß § 45 Abs. 1 Nummer 15 ElektroG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. 

Die Vorschrift betrifft die Mitteilungspflicht der einzelnen Akteure. Der Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter, der Vertreiber und der entsorgungspflichtige Besitzer begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihrer jeweiligen Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen. 

Die einzelnen Akteure kommen ihrer Mitteilungspflicht dann nicht richtig nach, wenn die Mitteilung fehlerhaft ist. Nicht vollständig ist eine Mitteilung, wenn sie zwar richtig, jedoch nicht komplett ist. 

Der Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter kommt seiner Mitteilung dann nicht rechtzeitig nach, wenn er sie nicht zu dem in § 7 Abs. 2 ElektroG angegebenen Zeitpunkt tätigt. Der Vertreiber sowie der entsorgungspflichtige Besitzer kommen ihrer Mitteilungspflicht dann rechtzeitig nach, wenn Sie Ihre Mitteilungen bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres tätigen.

Was steht in dem Anhörungsbogen des Umweltbundesamts?

Als Tatvorwurf wird angegeben, Dass eine verantwortliche Person in einem bestimmten Monat unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für die aufgeführten Gerätearten die erforderliche Mengenmeldung nicht vorgenommen hat. Dem Angehörten wird sodann Gelegenheit gegeben, sich zur Verfahrensbeteiligung und zu Beschuldigung zu äußern.

Ordnungswidrigkeitsverfahren des Umweltbundesamt wegen Verstoßes gegen die Mengenmitteilungspflicht

Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren kann entweder durch Anzeige eines Dritten (häufig durch die Stiftung EAR selbst) oder eigeninitiativ durch das Umweltbundesamt erfolgen. Dabei werden zunächst Beweise gesammelt und zusammengetragen und anschließend der Betroffene mit einer Anhörung konfrontiert. Hierzu kann der Betroffene dann Stellung nehmen. 

Am Ende wird ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren entsprechend eingestellt. Hier sollte keinesfalls vorschnell eine Einlassung abgegeben werden, da diese, wenn sie sich einmal in der Akte befindet, gegen den Betroffenen verwendet werden kann.

Den Ablauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens haben wir hier beschrieben:

Umweltbundesamt: hohe Bußgelder wegen Verstößen gegen das BattG und ElektroG

Das Umweltbundesamt führt auch Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflichten aus ElektroG und BattG, hierzu finden Sie nachfolgend weitere Informationen:

Umweltbundesamt: Anhörung wegen Verstoßes ElektroG / BattG

Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte

Aufgrund der im Raum stehenden sehr hohen möglichen Geldbußen ist stets dazu zu raten, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. 

Unsere Kanzlei beschäftigt sich schon seit vielen Jahren mit Fragen rund um das ElektroG und hat zahlreiche Mandanten und unzählige Verfahren sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und vor Behörden wie dem Umweltbundesamt geführt. 

Weitere Informationen halten wir hier für Sie bereit:

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß gegen ElektroG und BattG

Hier informieren wir Sie zu unserer Tätigkeit als

Anwalt ElektroG / Anwalt Elektrogesetz

Anwalt BattG / Anwalt Batteriegesetz

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