Umweltbundesamt: hohe Bußgelder wegen Verstößen gegen das BattG und ElektroG

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Das Umweltbundesamt verhängt derzeit hohe Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das BattG und ElektroG. Kernvorwurf ist stets das Anbieten oder Inverkehrbringen von Elektrogeräten ohne ordnungsgemäße Herstellerregistrierung gem. ElektroG oder ein das Anbieten bzw. Inverkehrbringen von Batterien ohne entsprechende Anzeige gem. BattG. Hierüber haben wir bereits ausführlich in dem nachfolgenden Artikel berichtet:

Umweltbundesamt: Anhörung wegen Ordnungswidrigkeit aus ElektroG/BattG

Mittlerweile führt das Umweltbundesamt auch Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Mengenmitteilungspflichten gem. § 27 Absatz 1 Nr. 1 ElektroG:

Mengenmitteilungspflichten: Umweltbundesamt verschickt Anhörungen wegen Verstößen

Nachfolgend skizzieren wir den Ablauf eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, an dessen Ende häufig die Verhängung eines Bußgelds durch das Umweltbundesamt steht:

Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird meist durch eine Anzeige eingeleitet. Diese kann entweder anonym oder aber auch unter Nennung der Identität des Anzeigenden erfolgen. Häufig wird das Umweltbundesamt aber auch eigeninitiativ tätig und recherchiert entsprechende Verstöße durch ihre eigenen Mitarbeiter. Der Betroffene kann mit einem Akteneinsichtsgesuch herausfinden, ob und wer eine entsprechende Anzeige zur Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erstellt hat.

Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit

Das Umweltbundesamt versendet dann – nach eigener Recherche – einen entsprechenden Anhörungsbogen an den Betroffenen. Dort wird mitgeteilt, welche Verstöße ihm zur Last gelegt werden. Dem Betroffenen wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese Gelegenheit zur Äußerung ist eine große Chance für den Betroffenen, die er zu seinen Gunsten nutzen kann, um den Tatvorwurf zu entkräften oder sogar zu widerlegen. Es besteht aber auch die große Gefahr, dass zu vorschnell unbedachte Äußerungen getätigt werden, die dem Betroffenen dann am Ende zur Last fallen. Wir haben in zahlreichen Verfahren Aktennotizen vorgefunden, in denen ein Telefongespräch des Betroffenen mit dem Umweltbundesamt festgehalten wurde, das alles andere als günstig für den Betroffenen war.

Insofern sollte man klug vorgehen und nach Erhalt einer Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht sofort beim Umweltbundesamt anrufen, sondern sich zunächst rechtlichen Rat einholen.

Genau so wenig ist das Verstreichenlassen der Frist zur Anhörung zu empfehlen. Das Umweltbundesamt entscheidet dann nämlich nach Aktenlage, was in den Betroffenen in den allermeisten Fällen zum Nachteil gereicht.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind sämtliche Vertreiber und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie auch Batterien. Dazu gehören auch Photovoltaikmodule (PV-Module). Hierzu sei noch angemerkt, dass ein Vertrieb oder Inverkehrbringen ohne entsprechende Registrierung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, welcher mit Abmahnung, Einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geahndet werden kann.

Nichtregistrierung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Seit Mai 2019 fallen auch sogenannte passive Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG. Zu diesen Geräten zählen beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Das ElektroG selbst unterteilt die zu registrierenden Geräte in folgende Gerätekategorien:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Höhe des Bußgelds des Umweltbundesamts

Kommt das Umweltbundesamt zu dem Ergebnis, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, verhängt es am Ende des Verfahrens ein Bußgeld, dessen Höhe von den unterschiedlichsten Faktoren abhängt. Einerseits berücksichtigt das Umweltbundesamt die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Darüber hinaus spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine gewichtige Rolle. Das Umweltbundesamt ist darüber hinaus darauf bedacht, den wirtschaftlichen Vorteil, welchen der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit zieht, abzuschöpfen. Hierbei handelt es sich um den Gewinn, welchen der Betroffene durch den Vertrieb oder das Inverkehrbringen der inkriminierten Produkte erzielt. Darüber hinaus werden auch die ersparten Aufwendungen berücksichtigt, also diejenigen für die Registrierung oder Abholung der Altgeräte.

Ist der Bußgeldbescheid bereits erlassen?

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einzulegen und das Umweltbundesamt dazu zu bewegen, diesem Einspruch abzuhelfen und seine Entscheidung abzuändern. Geschieht das nicht, kann der Betroffene den Bescheid immer noch gerichtlich überprüfen lassen.

EU Batterieverordnung in Kraft getreten


Die EU Batterieverordnung ist in Kraft getreten und möchte einen einheitlichen Rechtsrahmen für Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union schaffen. Einen ausführlichen Artikel zur EU Batterieverordnung finden Sie hier:


EU Batterieverordnung: Anwalt berät zur BattVO


Beratung durch Spezialisten bei einer Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit

Sind Sie ebenfalls von einer Anhörung betroffen? Gerne beraten wir Sie als erfahrene und kompetente Rechtsanwälte fachanwaltlich auf diesem Gebiet. Wir haben langjährige Erfahrungen mit gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowohl im ElektroG als auch im BattG und haben bislang zahlreiche Betroffene in Bußgeldverfahren des Umweltbundesamts beraten und vertreten. Aufgrund der hohen Bußgelder, welche am Ende eines Verfahrens im Raum stehen, sollte ein solches Verfahren keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Selbstverständlich beraten wir Sie schnell, kompetent und bundesweit zu transparenten Kosten.

Weitere Informationen halten wir hier für Sie bereit:

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß gegen ElektroG und BattG

Hier informieren wir Sie zu unserer Tätigkeit als

Anwalt ElektroG / Anwalt Elektrogesetz

Anwalt BattG / Anwalt Batteriegesetz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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