Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht – ein Überblick

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Ein wichtiger Bereich des Schwerbehindertenrechts ist der Anspruch auf die Zuerkennung von Merkzeichen. Die Bedeutung von Merkzeichen ist oftmals unbekannt, insbesondere bei Betroffenen, die erstmals mit dem Thema Schwerbehinderung konfrontiert sind. Hier soll eine Orientierung gegeben werden:

Es gibt besondere Funktionsstörungen, für die neben einem Grad der Behinderung besondere Nachteilsausgleiche vorgesehen sind. Die Berechtigung zum Nachteilsausgleich erfordert die versorgungsbehördliche Zuerkennung eines Merkzeichens, das in den Schwerbehindertenausweis eingetragen wird.

Die wichtigsten Merkzeichen und Nachteilsausgleiche im Überblick:

G“:erhebliche Gehbehinderung

Für schwerbehinderte Personen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist durch erhebliche Gehbehinderung, aber auch durch innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit.

Vorteile: Deutliche Ermäßigung der Kosten für die Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, (KfZ-)steuerliche Begünstigung, Anerkennung grundsicherungsrechtlichen Mehrbedarfs.

B“:Notwendigkeit ständiger Begleitung

Für Personen, die die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ erfüllen und zudem für die gefahrlose Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind.

Vorteil: Kostenfreie Beförderung von Begleitpersonen im öffentlichen Personenverkehr.

aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung

Außergewöhnlich gehbehindert ist eine Person, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd und nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu gehören Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte etc. Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Menschen mit schwersten inneren Schäden und Leiden, z. B. des Herzens und der Lunge.

Vorteil: Parkerleichterungen (blauer EU-Parkausweis) einschließlich Anspruchs auf Parkplatzreservierung (durch Straßenverkehrsbehörde), steuerliche Vorteile, Befreiung von der Kfz-Steuerpflicht.

H“: Hilflos

Menschen, die infolge ihrer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedürfen, erhalten unter anderem kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und deutliche Steuervorteile einschließlich Kfz-Steuerbefreiung

Bl“: Blindheit

Fehlendes Augenlicht oder dem nahekommende schwerste Beeinträchtigungen des Sehvermögens.

Vorteil: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Parkerleichterung (Blauer EU-Parkausweis), Steuervorteile einschließlich Kfz-Steuerbefreiung. Landesrechtlich geregelte Ansprüche auf Blindengeld.

Gl“: Gehörlosigkeit

Gehörlosigkeit oder dieser nahekommende schwerste Beeinträchtigung des Hörvermögens.

Vergünstigte bzw. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Landesrechtlich geregelte Ansprüche auf Blinden- und Gehörlosengeld.

RF“: deutliche Ermäßigung der Rundfunk- u. Fernsehgebührenpflicht

Menschen, die behinderungsbedingt dauerhaft von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, für die Radio, Fernsehen und Telefon gewissermaßen das „einzige Fenster zur Welt“ sind, haben hier einen Anspruch auf Gebührenermäßigung. Bei der Dt. Telekom besteht ein Anspruch auf Sozialtarif.

1. KL“

Berechtigung, bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG die 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse zu nutzen.

Für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70.

T“: Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung in Berlin

Für Menschen mit Hauptwohnung in Berlin mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und einer Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen. (Alle 3 Voraussetzungen müssen zugleich vorliegen. Als Faustformel kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das Merkzeichen aG automatisch auch bedeutet, dass das Merkzeichen „T“ beansprucht werden kann.)


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