Schweigen auf Mieterhöhungsverlangen – Zustimmung?
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[image]Äußert sich der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht, ist darin keine Zustimmung zu sehen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Abbuchung der erhöhten Miete von seinem Konto duldet. Sofern eine Mieterhöhung vertraglich nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Vermieter theoretisch ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erneut geltend machen. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Stuttgart muss der Mieter dann aber ausdrücklich zustimmen, denn das Schweigen als Zustimmung gibt es grundsätzlich nicht.
Vermieter verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung
Eine Vermieterin verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter reagierte aber nicht darauf, sodass die Vermieterin eigenmächtig den höheren Betrag vom Konto des Mieters abbuchte, was vom Mieter zunächst geduldet wurde. Drei Jahre später wollte die Vermieterin erneut die Miete erhöhen. Jetzt wehrte sich der Mieter und verlangte den zu viel gezahlten Mietzins gerichtlich zurück. Die Vermieterin gab an, dass etwaige Rückzahlungsansprüche verwirkt seien.
Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Miete nicht verwirkt
Das Landgericht (LG) sah die Rückzahlungsansprüche nicht als verwirkt an. Ein Recht sei nur dann verwirkt, wenn es längere Zeit nicht geltend gemacht wird und der Verpflichtete daher nicht mehr damit rechnen muss, dass es in Zukunft noch beansprucht wird. Die Vermieterin habe sich aber vertragswidrig verhalten, als sie ohne Erlaubnis die erhöhte Miete vom Konto des Mieters abbuchte. Aufgrund dieses Rechtsbruchs dürfe sich die Vermieterin nicht darauf einstellen, das Geld behalten zu dürfen. Denn das Schweigen sei im deutschen Recht – außer in besonders geregelten Fällen – nicht als Zustimmung zu werten, sodass ein Rechtsgrund für das Abbuchen der erhöhten Miete fehle. Die Vermieterin müsse vielmehr davon ausgehen, dass sich der Mieter aus Rechtsunkenntnis oder der Angst vor dem Verlust der Wohnung nicht zu dem Mieterhöhungsverlangen geäußert habe.
(LG Stuttgart, Urteil v. 26.10.2011, Az.: 13 S 41/11)
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