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Mietmängel richtig protokollieren

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer eine Mietminderung beansprucht, muss den Mangel nachweisen. Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, wie genau dieses Mängelprotokoll aussehen muss, damit der Mangel rechtlich einwandfrei dargelegt wird: Zwar muss der Mangel konkret nachgewiesen werden. Aber bei sich ständig wiederholenden Mängeln sind die Karlsruher Richter nicht gar so streng.

In Berlin wurden einige Wohnungen an Touristen vermietet. Weil die Feriengäste ständig laute Partys feierten und das Haus verschmutzten, fühlte sich ein Mieter so gestört, dass er die Miete um 20 Prozent kürzte. Nachdem einige Mietrückstände aufgelaufen waren, kündigte ihm der Vermieter. Daraufhin zahlte der Mieter zunächst unter Vorbehalt einen gewissen Betrag. Doch der Vermieter erhob Räumungsklage.

Nachdem die Vorinstanzen jeweils einer Seite Recht gegeben hatten, musste schließlich der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit entscheiden. Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten des Mieters. Protokolliert werden muss zwar grundsätzlich der konkrete Mangel und wie lange er andauert. Aber den Umfang des Mangels und einen bestimmten Minderungsbetrag muss der Mieter nicht festhalten.

Zudem müssen Beeinträchtigungen, die wiederholt auftreten, nicht immer wieder erneut protokolliert werden. Treten also zum Beispiel Lärm und Schmutz immer wieder auf, muss nicht immer ein entsprechend genaues Protokoll vorliegen, betonte der VIII. Zivilsenat.

(Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.02.2012, Az.: VIII ZR 155/11)

(WEL)

 

Foto(s): ©Fotolia.com

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