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Mietminderung bei falscher Wohnflächenangabe in Annonce

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Frau mietete eine Wohnung. In der Zeitungsannonce der Immobilienmaklerin wurde die Wohnfläche mit ca. 76 m² angegeben. Vor Abschluss des Mietvertrages wurde der Frau eine Grundrissskizze und eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben. Der daraufhin abgeschlossene Mietvertrag enthält keine Angaben zur Wohnfläche und diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Mieterin klagte auf Rückzahlung überzahlter Miete, da die Wohnfläche nur 53,25 m² betrug.

Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage teilweise statt, das Landgericht hat auf Berufung des Vermieters die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof gab der Mieterin Recht. Aufgrund der Geschehnisse vor Vertragsabschluss und dem Fehlen von Angaben zur Größe der Wohnung im Mietvertrag, welche darin auch nicht vorgesehen waren, kann man nicht darauf schließen, dass sich die Parteien bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Es sei eher davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag in der Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die angegebene Wohnfläche tatsächlich auf. Da eine Unterschreitung der Wohnfläche von über 10 % vorliegt führt dies zusätzlich zu einer Mietminderung nach § 536 BGB (BGH, Urteil v. 10.03.2010, Az: VIII ZR 144/09).

(BGH, Urteil v. 23.06.2010, Az.: VIII ZR 256/09)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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