Mietverhältnis trotz Eigenbedarfskündigung?
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[image]Eine Eigenbedarfskündigung beendet ein Mietverhältnis nicht, wenn der Auszug für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis nach § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. So ist eine Kündigung zulässig, wenn er die Wohnung etwa selbst beziehen möchte. Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung aber nach den §§ 574, 574b BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
82-jährige Mieterin soll ausziehen
Nachdem eine Frau eine Wohnung gekauft hatte, wollte sie diese selbst beziehen und kündigte der 82-jährigen Mieterin wegen Eigenbedarfs. Die alte Frau widersprach der Kündigung; schließlich würde der Umzug eine unzumutbare Härte für sie darstellen. Sie sei bereits stark in ihrer Nachbarschaft verwurzelt und könne aufgrund ihrer altersbedingten Gebrechen nur unter großen Schwierigkeiten umziehen. Sie legte ärztliche Gutachten vor, die ihren schlechten Gesundheitszustand nachwiesen. Dennoch verklagte die Vermieterin die alte Frau auf Räumung der Wohnung.
Keine Beendigung des Mietverhältnisses
Das Amtsgericht (AG) Dieburg wies die Klage ab, weil seiner Ansicht nach das Mietverhältnis nicht durch die Eigenbedarfskündigung beendet worden ist. Auch wenn die Vermieterin berechtigte Gründe für den Eigenbedarf vorgebracht hat, so ist die alte Frau dennoch schutzwürdiger.
Schließlich würde der Umzug eine unzumutbare Härte für sie darstellen. So versteht sich die Mieterin mit ihrer Nachbarschaft sehr gut; auch ihr gesundheitlicher Zustand und ihre Mobilität haben sich aufgrund ihres Alters verschlechtert, sodass ein Umzug nur unter größten Schwierigkeiten möglich wäre. Er würde deshalb die Lebensqualität der alten Frau erheblich beeinträchtigen. Dagegen hat die Vermieterin die Wohnung erworben, obwohl sie wusste, wie alt die Mieterin ist und dass sich Probleme aufgrund deren Alters ergeben können.
(AG Dieburg, Urteil v. 23.04.2012, Az.: 20 C 29/12)
(VOI)
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