Mindestunterhalt fürs Kind: Wie viel steht mir zu?

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Wer muss Unterhalt zahlen?

Für ein minderjähriges Kind sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt setzt sich zusammen aus Pflege, Versorgung, Erziehung usw. Wenn sich die Eltern des Kindes trennen oder von vornherein nicht zusammenleben, werden die Aufgaben getrennt. Das Kind wird dann von dem Elternteil versorgt, bei dem es wohnt. Der andere Elternteil muss Unterhalt in Geld zahlen. Dabei steht dem Unterhaltsverpflichteten das halbe Kindergeld zu. Das Kindergeld wird bei der Unterhaltszahlung verrechnet und vom Unterhalt abgezogen.

Ein Recht auf Kindesunterhalt besteht übrigens in jedem Fall. Es ist völlig egal, ob die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder gar nicht verheiratet sind. Entscheidend ist nur, dass das Kind vom Vater (oder der Mutter) abstammt.

Wer kann den Unterhalt fordern?

Beim Unterhalt geht es um einen Anspruch des Kindes gegen seine Eltern. Darf also die Mutter überhaupt vom Vater den Unterhalt einfordern?

Für den Unterhalt ist entscheidend, bei wem das Kind lebt. Der Unterhalt wird von dem betreuenden Elternteil gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht. Das ist auch richtig so, weil der betreuende Elternteil das Geld zur Versorgung des Kindes braucht und den Unterhalt für das Kind verwaltet und ausgibt.

Wie hoch muss der Unterhalt mindestens sein?

Jeder hat schon mal von der Düsseldorfer Tabelle gehört. In der Tat wird die Düsseldorfer Tabelle in ganz Deutschland als Richtschnur herangezogen, wenn es um den Unterhalt von Kindern geht. Die Gerichte halten sich in der Regel auch an die Tabellenbeträge. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder steigen die Tabellenbeträge. Schwierig wird es dann, wenn nicht ganz klar ist wie viel der Pflichtige überhaupt genau verdient, oder ob er Belastungen entgegenhalten kann, die sein Einkommen schmälern. Denn dann sinkt der Unterhalt schnell um mehrere Stufen nach unten.

Aber auch bei einem ganz geringen Einkommen muss Unterhalt gezahlt werden. Der sog. Mindestunterhalt steht in der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle. Für ein Kind bis 5 Jahre und einem Nettoeinkommen von 1.500 € werden 342 € an Unterhalt fällig. Hiervon kann der Pflichtige aber noch das halbe Kindergeld abziehen, vgl. oben. Der Zahlbetrag ist dann im Ergebnis 246 € (Stand 01.01.2017). Bei älteren Kindern erhöht sich der Mindestunterhalt auf bis zu 364 €. Ist das Einkommen höher, so steigt auch der Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle an.

In ungünstigen Fällen muss gar kein Unterhalt gezahlt werden, nämlich wenn das Einkommen unter den sog. Selbstbehalt fällt. Ein solcher Fall wird auch Mangelfall genannt. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Sockelbetrag von zurzeit 1.080 € verbleiben, damit er sich selbst angemessen versorgen kann. Bei Arbeitslosigkeit sinkt dieser Betrag auf 880 €. Nur bis zu diesem Betrag muss Unterhalt gewährt werden. Sofern der Pflichtige einen Mangelfall geltend macht, muss er aber nachweisen, dass er alles Mögliche getan hat, um den Unterhalt zu erwirtschaften. Die Rechtsprechung ist im Bereich des Mindestunterhalts streng. Man spricht von einer gesteigerten Erwerbsverpflichtung. Eine Nebentätigkeit zur normalen 40-Stunden-Woche ist nach Ansicht des BGH zumutbar, wenn es um den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind geht.

Wie setze ich den Unterhalt gegen den anderen Elternteil durch?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Als erstes muss man also wissen, wie viel dem anderen überhaupt zur Verfügung steht. Hierzu gibt es einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Es gibt hier viele Formalitäten, die unbedingt beachtet werden müssen. Wenn der Unterhaltspflichtige eine Auskunft über seine Einkünfte erteilt hat, kann man den Unterhalt berechnen und einfordern. Dies geschieht zunächst ohne gerichtliche Hilfe. Wenn sich der andere Teil aber weigert zu zahlen, oder schon auf das erste Anschreiben nicht reagiert, so muss der Weg über die Gerichte eingeschlagen werden.

In dringenden Fällen gibt es beim Familiengericht die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung. Es handelt sich um einen Eilantrag, der vom Richter bevorzugt behandelt wird. So kommen Sie am schnellsten an den Mindestunterhalt.

Was ist wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann?

Wenn alle Stricke reißen und der Pflichtige tatsächlich nicht zahlen kann, gibt es eine staatliche Auffanghilfe, das Unterhaltsvorschussgesetz. Danach können Alleinerziehende bei der örtlichen Familienkasse einen Antrag stellen und erhalten für die Dauer von maximal 6 Jahren Unterhaltszahlungen. Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein. Die Höhe ist gleich den Tabellenbeträgen aus der Düsseldorfer Tabelle. Allerdings wird das gesamte Kindergeld von derzeit 192 € abgezogen. Für ein Kind bis 5 Jahre werden demnach momentan 150 € monatlich fällig. Es handelt sich bei der Zahlung um einen Vorschuss. Dieser Vorschuss muss aber nicht etwa vom Kind zurückgezahlt werden. Vielmehr versucht sich der Staat an den eigentlich zum Unterhalt verpflichteten Elternteil schadlos zu halten und das Geld von ihm zurück zu holen. Damit hat dann das Kind bzw. der betreuende Elternteil nichts mehr zu tun.

Ab dem 1. Juli 2017 sollen die zeitlichen Beschränkungen für den Unterhaltsvorschuss wegfallen. So sollen alle Kinder bis 18 Jahre für einen unbeschränkten Zeitraum Unterhaltsvorschuss beziehen können.

Praxistipp

Das Jugendamt kann bei der Geltendmachung von Unterhalt in vielen Fällen nicht weiterhelfen. Das liegt daran, dass die rechtlichen Möglichkeiten für das Jugendamt äußerst beschränkt sind. Das muss aber noch lange nicht bedeuten, dass Sie leer ausgehen. Es gibt viele Möglichkeiten, den Unterhalt über Ihren Anwalt, das Gericht oder den Unterhaltsvorschuss zu bekommen. Wegen der Dringlichkeit beim Kindesunterhalt sollte schnell gehandelt und auch ein gerichtlicher Eilantrag nicht gescheut werden. Bei sämtlichen Fragen zum Unterhalt sprechen Sie mich an!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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