Das Auto in der Scheidung

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Sobald die Eheleute sich trennen und einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann Streit um das Auto entstehen. Wenn die Eheleute sich nicht untereinander einigen können, kann man das Auto gerichtlich zuweisen lassen. Die Zuweisung ist zunächst für die Dauer des Getrenntlebens befristet. Erst mit Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgt eine endgültige Zuweisung an einen Ehegatten.

1. Wer bekommt das Auto in der Trennungszeit?

Solange das Trennungsjahr läuft, kann ein Partner verlangen, das gemeinsame Auto alleine zu nutzen, aber nur, wenn er darauf angewiesen ist. Das Auto muss dazu ein Haushaltsgegenstand sein, d. h. es wurde überwiegend für Familienzwecke genutzt. Wenn einer der Ehegatten den Pkw auch für den Arbeitsweg genutzt hat, steht das der Einordnung als Haushaltsgegenstand nicht unbedingt entgegen. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Nutzung für Familienzwecke, wie beispielsweise

  • Einkäufe und Besorgungen
  • Fahrten der Kinder zur Schule, Freunden, Training etc.
  • Wochenendausflüge

Hinzukommen muss, dass der eine Ehegatte auf die Nutzung mehr angewiesen ist als der andere. Wer kleine Kinder betreut, braucht in der Regel dringend ein Auto zur ständigen Verfügung. Mindestens genauso dringend braucht es aber, wer zur Arbeit fahren muss, um den Unterhalt für die Kinder zu verdienen. Die Zuweisung während der Trennungszeit trifft das Familiengericht nach den Grundsätzen der Billigkeit. Es ist also eine genaue Abwägung des Einzelfalls erforderlich. Wenn das Auto eindeutig nur einem der Ehegatten gehört (z. B., weil er das Auto schon vor der Ehe hatte), so kann trotzdem eine vorübergehende Zuweisung an den anderen Ehepartner erfolgen. Das Gericht wird das Alleineigentum aber in seiner Abwägung berücksichtigen. Ein Auto, das im Alleineigentum des einen Ehegatten steht, wird dem anderen beispielsweise dann nicht zugewiesen, wenn er sich ein eigenes (gebrauchtes) Fahrzeug leisten kann.

Im obigen Fall: Wird das Auto in der Trennungszeit einem Partner zugewiesen, kann der andere eine Nutzungsvergütung in Höhe der marktüblichen Miete verlangen (§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Vergütung kommt aber nur in Betracht, wenn der berechtigte Ehegatte ein eigenes Einkommen hat und seine Unterhaltspflichten nicht darunter leiden. Es besteht zudem die Pflicht, den Pkw ordnungsgemäß zu unterhalten, also z. B. eine Haftpflichtversicherung plus evtl. Vollkasko abzuschließen.

2. Wer bekommt das Auto nach der Scheidung?

Alleineigentum ist herauszugeben

Wenn das Auto im Alleineigentum eines Ehegatten steht, ist es ihm nach der Scheidung auch endgültig herauszugeben. Wenn die Frau bislang das Auto des Mannes gefahren ist (z. B., weil es ihr vorläufig gerichtlich zugewiesen war), muss sie es dem Mann nach rechtskräftiger Scheidung zurückgeben. Der vorläufige Gerichtsbeschluss für die Trennungszeit verliert dann seine Wirkung. Das Auto unterfällt dann aber meist dem Zugewinn, sodass der Wert des Fahrzeugs im Rahmen des Zugewinnausgleichs zur Hälfte auszugleichen ist. Wenn also die Frau dem Mann seinen Sportwagen herausgeben muss, so kann sie wenigstens mit einer Ausgleichszahlung rechnen.

Wie findet man heraus, ob das Auto nur einem oder beiden zusammen gehört?

Bei einem Pkw, der während der Ehe angeschafft wurde und hauptsächlich für Familienzwecke genutzt wurde, besteht die Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB. Danach wird hälftiges Eigentum beider Partner vermutet. Folge ist, dass das Fahrzeug als Haushaltsgegenstand behandelt wird und somit in die ganz normale Hausratsverteilung miteinfließt. Beide Ehegatten haben demzufolge ein Anrecht auf den Wagen. Wenn ein Ehegatte hingegen sein Alleineigentum geltend machen will, so muss er hierfür den Beweis führen. Für das Alleineigentum eines Ehegatten sprechen folgende Kriterien:

  • Wer ist im Kfz-Brief und im Kfz-Schein eingetragen?
  • Wer hat das Auto überwiegend genutzt?
  • Wer kommt für Steuern, Versicherung und weitere Kosten des Fahrzeugs auf?
  • Wer hat das Auto bezahlt?
  • Wer steht im Kaufvertrag als Käufer?

Zur Klarstellung: Nur weil der Mann als Halter eingetragen ist, heißt das nicht, dass er automatisch auch der Alleineigentümer des Fahrzeugs ist. Die o. g. Kriterien liefern nur Anhaltspunkte und müssen in der Gesamtwürdigung das Alleineigentum belegen. Ansonsten gilt weiter die Vermutung für das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der Aufteilung.

Fazit

  • Für die Zuweisung des Autos sind Trennungsphase und Scheidung zu unterscheiden.
  • Während der Trennungsphase kann das Familienauto dem Ehepartner zugewiesen werden, der es dringender benötigt.
  • Während der Trennungsphase sind die Eigentumsverhältnisse zweitrangig.
  • Bei der Verteilung nach der Scheidung ist das Eigentum dann aber entscheidend. Wenn ein Ehegatte Alleineigentum hat, ist ihm das Auto herauszugeben. Es fällt dann aber in den Zugewinnausgleich.
  • Wenn beide Ehepartner Miteigentum haben, fließt das Auto zur Verteilungsmasse bei der Hausratsverteilung.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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