Missbilligung eines Beamten

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Neben den disziplinarrechtlichen Instrumenten des Dienstherrn (Kürzung der Bezüge, bis hin zur Entlassung) kennt das Beamtenrecht auch die sogenannte Missbilligung. Diese ist eine Art "Zurechtweisung" und stellt einen Verwaltungsakt dar, der auch mit Widerspruch/Klage angegriffen werden kann. Vorliegend geht es um einen Fall aus der Justiz.

Ein verbeamteter Oberregierungsrat bei einer Justizvollzugsanstalt (JVA) wandte sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und teilte ihm per Email mit, dass jahrelang die dienstlichen und privaten Telefonate von zahlreichen Bediensteten der JVA aufgezeichnet und zwei Monate lang gespeichert wurden, ohne dass zuvor deren Einwilligung hierfür eingeholt worden wäre. Die Staatsanwaltschaft leitete wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dessen wurde dem Dienstherrn die dem Landesdatenschutzbeauftragten gesendete Email bekannt. Das Ermittlungsverfahren wurde später mit Verfügung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Gegen den Bediensteten der JVA wurde ein Disziplinarverfahrens eingeleitet, da er gegen die die Dienstpflicht zu achtungswürdigem Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten bzw. dem Dienstherrn verstoßen habe. Dabei wurde seine E-Mail an den Landesdatenschutzbeauftragten zugrunde gelegt. Das Verhalten des JVA-Bediensteten wurde disziplinarrechtlich missbilligt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass er sich anonym an den Landesdatenschutzbeauftragten gewandt habe und dadurch seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten verletzt habe. Der Beamte sei verpflichtet, sich bei Äußerungen über die Dienstbehörde gewissermaßen zurückhaltend zu sein und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Dienstvorgesetzten schaden könne. Es sei dem Beamten nicht gestattet, sich an eine außerhalb der Verwaltungshierarchie stehende Person zu wenden, erst recht nicht anonym. Vielmehr sei das Anliegen im Rahmen des Antrags- und Beschwerderechts vorzubringen. Er hätte zunächst eine dienstinterne Klärung versuchen müssen. Er habe geplant, verdeckt und anonym vorzugehen und dies sei eine verwerfliche Feigheit. Ihm sei an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nichts gelegen.

Der JVA-Bedienstete erhob Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg und begehrte die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Missbilligung. Er sah sich in seinen Rechten verletzt und bestritt den der Missbilligung zugrunde gelegten Sachverhalt als unrichtig. So sei die E-Mail an den Datenschutzbeauftragten nicht anonym gewesen, da seine E-Mail Adresse ersichtlich gewesen sei. Er habe weder die Institution noch Personen benannt, sondern lediglich versucht, sich pflichtgemäß zu informieren. Sich an den damaligen Anstaltsleiter zu wenden sei nicht zweckdienlich gewesen. Dieser habe in einer Email an mehrere Mitarbeiter der JVA deutlich gemacht, dass er keine kritischen Nachfragen wünsche.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung Folgendes aus:

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein objektiver Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern. Wenn ein solcher Anlass besteht, steht der Ausspruch einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Dies umfasst sowohl das Ermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird (Entschließungsermessen), als auch ein Ermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung (Auswahlermessen).

Vorliegend habe der Dienstherr kein Auswahlermessen ausgeübt. Er habe mit der qualifizierten Missbilligung die schärfste Form der missbilligenden Äußerung gewählt. Daneben existieren jedoch weitere, relativ mildere Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn, wie z.B. die einfache Missbilligung, Zurechtweisungen, Mahnungen, Rügen, der tadelnde Hinweis, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernsthafte Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen. Im vorliegenden Fall habe der Dienstherr nicht ausgeführt, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten überhaupt bedacht worden sind. Er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb mildere Mittel im konkreten Einzelfall nicht ausgereicht hätten. Eine solche Auswahl hätte aber getroffen werden müssen.

Somit kann festgehalten werden, dass eine qualifizierte Mißbilligung rechtswidrig ist, wenn der Dienstherr nicht darlegt, ob und inwieweit er das ihm obliegende Entschließungsermessen und das Auswahlermessen hinsichtlich der Art der Missbilligung ausgeübt hat. Auch wenn der Dienstherr ursprünglich von einem Dienstvergehen ausgegangen ist, bedeutet das nicht, dass nur der Ausspruch einer qualifizierten Missbilligung ermessensgerecht wäre.

VG Regensburg, Urteil v. 13.03.2019 – RN 1 K 18.90



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