Mitgliederversammlung und Coronavirus

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Derzeit hält das Coronavirus die Welt in Atem. Nachdem die Bundes- und die Länderregierungen zur Vermeidung der schnellen Weiterverbreitung empfohlen haben, soziale Kontakte nach Möglichkeit zu vermeiden, stehen auch viele Vereine vor der Frage, ob die anstehende Mitgliederversammlung überhaupt noch durchgeführt werden kann. Diese Frage und auch die rechtlichen Folgen darf ich Ihnen darstellen.

Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

Teilweise sehen Satzungen vor, dass die Mitgliederversammlung "im ersten Quartal des Kalenderjahres" stattzufinden hat. Andere Satzungen sehen auch einen bestimmten Tag ("2. Freitag im März") vor. 

In beiden Fällen sind Sie als Vereinsvorstand erst einmal festgelegt, dass Sie die Mitgliederversammlung einberufen müssen.

Fehlen solche zeitlichen Vorgaben in der Satzung, kann sich das Erfordernis aus dem Umstand ergeben, dass Wahlen anstehen.

Beispiel: Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf vier Jahre. Die letzte Wahl erfolgte am 17.03.2016. Sie müssen nun spätestens am 17.03.2020 die Neuwahl durchführen, da die Amtszeit abgelaufen ist.

Wenn die Wahl nicht am 17.03.2020 durchgeführt wird, sind die Vorstandsmitglieder nicht mehr zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Hinweis: Diese fatale Folge können Sie nur durch eine Satzungsklausel vermeiden, dass der Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.

Können Sie die Mitgliederversammlung überhaupt durchführen?

Nach den Empfehlungen der Bundes- und Landesregierungen sollen soziale Kontakte nach Möglichkeit vermieden werden. Darunter fällt auch der Vereinsbereich, so dass – im Gegensatz zu der Einschätzung in der letzten Woche – empfohlen wird, Mitgliederversammlungen derzeit nicht abzuhalten. Dies auch, wenn Sie nur wenige Mitglieder erwarten.

Alternativen zur Präsenz-Veranstaltung

Wenn Sie und Ihre Mitglieder nun nicht persönlich zusammenkommen können, können Sie entweder eine schriftliche Abstimmung durchführen oder eine sog. virtuelle Mitgliederversammlung durchführen.

Beide Alternativen bedürfen jedoch einer ausdrücklichen Satzungsregelung.

Für den Fall der sog. "virtuellen Mitgliederversammlung" soll diese möglich sein, wenn alle Mitglieder mit dieser besonderen Form einverstanden sind. Dies ist jedoch nicht unumstritten.

Hinweis: Klären Sie die Durchführung unbedingt vorher mit Ihrem Registergericht ab. Wenn dies keine Einwände hat und alle Mitglieder zustimmen, können Sie diese durchführen.

Die Beschlussfassung folgt dann den allgemeinen Regeln, d. h., dass Sie die Beschlüsse mit den Mehrheiten fassen können, wie Sie sie in der Satzung vorgesehen haben.

Fehlt eine Satzungsregelung zur schriftlichen Abstimmung, besteht noch nach § 32 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, dass die Mitglieder sich schriftlich äußern können.

Hinweis: Beachten Sie hier jedoch die extrem hohen Anforderungen des Gesetzes. Nach § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder (!) ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (!) erklären. 

Bei einem größeren Verein ist dies nahezu unmöglich.

Rechtliche Folgen der nicht durchgeführten Mitgliederversammlung

Die Folgen einer nicht durchgeführten Mitgliederversammlung können erheblich sein. 

Wenn beispielsweise die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist und nicht "fortwirkt" (siehe oben), ist dieser Vorstand nicht mehr berechtigt, den Verein zu vertreten. Er kann also keine Verträge mehr schließen. 

Der nicht mehr im Amt befindliche Vorstand würde dann als sog. "faktischer Vorstand" handeln. Damit würden zwar dem Verein die Handlungen zugerechnet werden, gleichwohl besteht für die handelnden Personen ein gewisses Haftungsrisiko.

Hinweis: Für diesen Fall sieht das Gesetz in § 29 BGB die Bestellung eines Notvorstandes vor. Da die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Personen fehlen, kann das zuständige Registergericht diese "für die Zeit bis zur Behebung des Mangels" auf Antrag eines Beteiligten bestellen.

Den Antrag können die jetzt noch im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder stellen.

Fazit: Neben den gesundheitlichen Risiken müssen Sie auch immer die rechtlichen Folgen abschätzen. Bei der Frage, wie hoch das jeweilige Risiko ist, helfe ich Ihnen gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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