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Mobilfunkanbieter: Verbindungsabbruch bei extremer Handynutzung?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Mittlerweile sind Handys nicht mehr wegzudenken. Man kann sie schließlich nicht nur zum Telefonieren bzw. SMS-Versand nutzen, sondern damit z. B. auch im Internet surfen. Wer keine Flatrate hat, staunt jedoch bei Erhalt der Rechnung oft nicht schlecht über die Höhe der angefallenen Kosten. Denn es kann z. B. passieren, dass sich das Mobiltelefon automatisch sowie ohne Kenntnis und Wollen seines Besitzers ins Internet wählt und dabei immense Kosten verursacht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Mobilfunkanbieter verpflichtet ist, die Verbindung kurzzeitig zu unterbrechen, wenn er auf ein ungewöhnliches Nutzungsverhalten seines Kunden aufmerksam wird.

Siebentägiges Dauersurfen im Internet

Ein Handynutzer schloss mit einem Mobilfunkanbieter einen Mobilfunkvertrag ab, wonach zusätzlich zur Grundgebühr die tatsächliche Nutzung des Internets in Rechnung gestellt wurde, sog. Nutzung by call. Nach einiger Zeit wurden ihm in einem Monat plötzlich über 1500 Euro für Mobilfunkleistungen in Rechnung gestellt – das Handy soll angeblich innerhalb von sieben Tagen mit lediglich kurzen Unterbrechungen ständig mit dem Internet verbunden gewesen sein.

Der Handynutzer verweigerte die Zahlung des geforderten Betrags, erlaubte dem Mobilfunkanbieter jedoch, bis zur Klärung des Streits zumindest die Grundgebühren weiter einzuziehen. Dieses Angebot nutzte der Mobilfunkanbieter aber nicht – vielmehr kündigte er den Vertrag fristlos. Ferner landete der Streit vor Gericht – der Mobilfunkanbieter verlangte nicht nur die Bezahlung der Rechnungen, sondern auch Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Nun erwiderte der Handynutzer, niemals so lange im Internet gesurft zu haben – dafür habe er auch gar keine Zeit, weil er sich um seine schwerbehinderte Tochter kümmern müsse. Auch werde sein eigentliches Surfverhalten anhand der anderen Rechnungen deutlich, wonach er lediglich ca. 41 Euro pro Monat gezahlt habe. Anscheinend habe sich das Handy automatisch und ohne sein Wissen ins Internet eingewählt. Dass dies technisch möglich sei und derart hohe Kosten verursache, habe er nicht gewusst – darüber hätte ihn der Mobilfunkanbieter aufklären müssen. Dieser erklärte jedoch, dass der Vertrag nicht auch die Lieferung des betreffenden Handys umfasst habe, und er somit nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen hätte sein Kunde die technischen Aspekte in der Bedienungsanleitung für das Handy nachlesen können.

Verbindungsabbruch bei Kostenexplosion

Das AG (Amtsgericht) Bonn gab dem Mobilfunkanbieter nur zu einem sehr geringen Teil Recht. Gemäß § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. dem Mobilfunkvertrag musste der Handynutzer lediglich 312,11 Euro zahlen.

Der hohe Rechnungsbetrag ist nämlich nur entstanden, weil der Mobilfunkanbieter gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen hat: Bei einem derart ungewöhnlichen Nutzungsverhalten hätte er seinen Kunden entweder mittels SMS warnen oder die Verbindung kurzzeitig unterbrechen bzw. sperren müssen, um eine Kostenexplosion zu verhindern. Die Kunden von Mobilfunkanbietern können nämlich erwarten, dass eventuelle Störungen so schnell wie möglich beseitigt werden und sie daraus möglichst keinen oder zumindest keinen größeren Schaden erleiden. Damit stand dem Handynutzer gegen den Mobilfunkbetreiber ein Schadenersatzanspruch zu, den er mit dem größten Teil des geforderten Betrags verrechnen konnte, vgl. §§ 280 I, 241 II BGB i. V. m. § 242 BGB.

Vorliegend war schließlich aus den anderen Rechnungen ersichtlich, dass der Handynutzer tatsächlich nicht exzessiv im Internet surfte. Anderenfalls hätte er wohl mit seinem Vertragspartner von Anfang an keine Nutzung by call, sondern vielmehr eine Flatrate vereinbart. Dem Mobilfunkanbieter hätte also auffallen müssen, dass die Internetnutzung durch seinen Kunden alles andere als „normal“ ist, und mittels einer technischen Kostenbegrenzungsfunktion die Verbindung unterbrechen müssen, sog. Cut-off. Wer sich im Ausland mit seinem Handy ins Internet einwählt, kann aufgrund der EU-Roaming-Verordnung generell darauf vertrauen, dass diese Funktion die Verbindung unterbricht, wenn ein Nettobetrag von 50 Euro erreicht wurde. Diesen Betrag erhöhte das AG Bonn um das Dreifache – schließlich drängt sich einem Mobilfunkanbieter das automatische Einwählen im Inland nicht so stark auf wie im Ausland.

Damit konnte der Mobilfunkanbieter lediglich 150 Euro zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer verlangen, also 178,50 Euro. Ferner kamen noch offene Beträge aus den noch nicht beglichenen Rechnungen hinzu, sodass der Handynutzer insgesamt nur 312,11 – statt über 1500 – Euro zahlen musste.

Dagegen traf den Mobilfunkanbieter keine Aufklärungspflicht – denn der Handynutzer besaß für sein Mobiltelefon eine Bedienungsanleitung. Er hätte darin ohne Probleme selbst nachlesen können, dass sich das Gerät automatisch und kostenpflichtig ins Internet einwählen kann. Ob das Handy bei Abschluss des Vertrags mitgeliefert wurde oder nicht, spielte daher für eine Aufklärungspflicht keine Rolle mehr.

Mobilfunkanbieter erhält keinen Schadenersatz

Letztendlich konnte der Mobilfunkanbieter auch keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mobilfunkvertrags entstanden war. Schließlich hat sich der Handynutzer nicht vertragswidrig verhalten, was aber nach § 628 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zwingende Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist. So liegt z. B. ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Handynutzer mehr als zwei Monate lang keine Rechnung mehr bezahlt hat.

Vorliegend besaß der Mobilfunkanbieter neben der Einzugsermächtigung auch die Erlaubnis des Handybenutzers, zumindest die Grundgebühren vom Konto abzuheben, bis der Streit um die teure Handyrechnung geklärt wurde. Er hat jedoch gar keine Beträge mehr eingezogen, was nicht zulasten des Handynutzers gewertet werden durfte. Den – abzüglich der Grundgebühren – noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 178,50 Euro hielt das Gericht im Gegensatz zu dem geforderten Betrag von über 1500 Euro ferner für zu geringfügig, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Es war ihm vielmehr zuzumuten, abzuwarten, wie sich die Situation nach Beendigung des Streits darstellt – hätte der Handynutzer z. B. eine etwaige Zahlungspflicht nicht erfüllt, hätte der Mobilfunkanbieter immer noch kündigen können.

(AG Bonn, Urteil v. 21.11.2014, Az.: 104 C 432/13)

(VOI)

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