Motorradunfall - Welche Besonderheiten gibt es gegenüber PKW-Unfall ?

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei einem Unfall, an dem ein Motorrad beteiligt ist, gelten für Halter und Fahrer grundsätzlich die gleichen Ansprüche wie bei PKW- oder LKW-Unfällen. Nachfolgend werden die wichtigsten Besonderheiten kurz dargestellt.

Nutzungsausfall

Dem Geschädigten darf außer dem beschädigten Motorrad kein anderes Kfz zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11).  Wenn das Motorrad nur für Freizeitfahrten genutzt wird, wird ein Anspruch auf Nutzungsausfall verneint. Zudem ist die Nutzungsmöglichkeit darzulegen. Dies ist bei schlechtem Wetter problematisch.

Personenschaden

Häufig kommt es bei Motorradunfällen zu schwerwiegenden Verletzungen. Hierfür steht dem Geschädigte nach § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld, aber auch Verdienstausfall zu.

Bei einem Angestellten ist der Schaden erstattungsfähig, der dadurch entsteht, dass er nach der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen nur noch Krankengeld von seinem Krankenversicherer erhält. Dieses beträgt grundsätzlich 70 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Differenz zwischen Lohn und Krankengeld muss die gegnerische Versicherung erstatten.

Laufende Mehraufwendungen, zB.  Ausgaben für eine bessere Verpflegung, Aufwand für Pflegepersonal, Mehraufwendungen für eine Wohnung in einem anderen Ort oder die Umrüstung eines Pkw sind erstattungsfähige, sogenannte "vermehrte Bedürfnisse".

Der zu erstattende Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der entsteht, weil der eigene oder der Haushalt der ganzen Familie nicht oder nur teilweise geführt werden kann. Alleinstehende, Vollzeitbeschäftigte, Rentner und Schülern steht selbstverständlich ebenso ein entsprechender Ersatz zu, wie einer Hausfrau. 

Der Verfasser des Berichts, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht besitzt selbst seit 22 Jahren den Motorradführerschein. Die Anwaltskanzlei ist im Bereich von Unfallabwicklung, Fahrerlaubnis, Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert. Eine Ersteinschätzung per e-mail oder telefon wird angeboten.



Foto(s): Collection

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema