MPU auch für führerscheinlose Radfahrer zulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst klargestellt, dass eine Person, die beim Fahren mit dem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr aufgefallen ist, sich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) beugen muss. Die MPU darf auch verlangt werden, wenn diese Person gar nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und eine solche auch nicht erwerben will.

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieser Paragraph schreibt vor, dass ein MPU-Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift unterscheidet also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Demgemäß gilt die Vorschrift aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV  („Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet ist oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung") auch für Fahrradfahrer.

Anderes gilt übrigens für Fahrer von Roller und Inline-Skates. Roller und Inline-Skates sind nämlich  keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten entsprechend die Vorschriften für den Fußgängerverkehr.

(BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, - 3 B 102.12 -)


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