Mündliche Notfallsanitäter-Prüfung: Über drei Tage gestreckt?

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Kann der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter über mehrere Tage gestreckt sein, also die Prüfung für einen Prüfling an mehreren Tagen stattfinden?

Ein derartiges Vorgehen fiel mir kürzlich auf, als ich eine Prüfungsakte auf Anfechtungsgründe durcharbeitete. § 18 Abs. 1 NotSan-APrV sieht drei Themenbereiche der mündlichen Ergänzungsprüfung vor:

  • Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,
  • Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,
  • bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

Im Falle meines Mandanten fand die mündliche Prüfung an insgesamt drei Tagen statt. An jedem Tag wurde ein Themengebiet geprüft. Das NotSanG oder die NotSan-APrV sieht nicht ausdrücklich vor, auch drei einzelne Prüfungen zu veranstalten. Im Gegenteil: Im Gesetz ist vom mündlichen Teil der Prüfung die Rede, bei einer Teilung auf drei Tage ist sehr fraglich, ob dann der Charakter „einer“ mündlichen Prüfung bzw. des „einen“ mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung noch gewahrt ist.

Allerdings sieht § 18 Abs. 3 NotSan-APrV inzident die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besetzung des Prüfungsausschusses für die unterschiedlichen Teile der Prüfung vor. Aber es fehlt eine Regelung wie in § 17 Abs. 5 NotSan-APrV. Diese Vorschrift regelt, dass die praktische Prüfung über zwei Tage verteilt werden kann.

Die Rechtslage ist hier einmal mehr wenig durchsichtig und für Schule, Behörde oder den nachher nörgelnden Rechtsanwalt wenig anwenderfreundlich. Insgesamt wird man aber rechtlich gut vertreten können, dass eine über drei Tage verteilte mündliche Prüfung einen Formfehler darstellt. Eine Anfechtbarkeit des Prüfungsbescheides und ein neuer Versuch sind damit greifbar.

Im konkreten Fall kam es darauf allerdings nicht mehr an: Man hatte seitens der Behörde übersehen, den Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung mit einem Arzt mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin auszustatten. Alleine damit lag ein gravierender Mangel vor und mein Mandat hatte einen weiteren Versuch, die Prüfung zu bestehen.

Wegen weiterer Rechtsfragen rund um die Notfallsanitäter-Prüfung darf ich auch auf meine Rechtstipps „Bei der Notfallsanitäter-Prüfung durchgefallen: lohnt ein Widerspruch?“ und „Notfallsanitäter-Prüfung wegen Patientengefährdung nicht bestanden?“ hinweisen.

Guido C. Bischof

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Rettungsassistent


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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