Bei der Notfallsanitäter-Prüfung durchgefallen: lohnt ein Widerspruch?

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Notfallsanitäter-Gesetz

Seit 2014 gibt es das Notfallsanitäter-Gesetz. Zahlreiche Prüfungen, sowohl Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfungen als auch Notfallsanitäter-Staatsexamen haben zwischenzeitlich stattgefunden. Leider waren nicht alle Prüflinge erfolgreich. Die Prüfung kann dann einmal wiederholt werden. Gerade Rettungsassistenten die die erste Prüfung nicht bestanden haben, stehen bei ihrer Wiederholungsprüfung unter großem Druck.

Wann ist eine Prüfungsanfechtung sinnvoll?

Oftmals empfinden die Geprüften die Fallbeispiele oder die mündliche Prüfung und deren Bewertung als „unfair“. Dies alleine und pauschal wird aber in der Regel zu einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung nicht reichen. Zwar dürfen zum Beispiel Antworten, die fachlich richtig sind, nicht als falsch gewertet werden. Dies gilt auch, wenn die Antwort von der „Hausmeinung“ der Rettungsdienstschule abweicht. Im Prüfungsrecht wird Prüfern aber ein relativ großer Bewertungsspielraum zugestanden. Die Prüfung alleine inhaltlich anzugreifen ist deswegen oft nicht erfolgreich.

Relativ häufig finden sich aber Fehler im formalen Bereich der Prüfung. Dies sind Aspekte, die etwa die Besetzung und Bestellung des Prüfungsausschusses, die Ladung und Zulassung zur Prüfung und den Ablauf der Prüfung selbst betreffen. Bei näherer Überlegung sind diese formalen Fehler auch gut nachvollziehbar, da das Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) relativ junge Gesetze sind. Erfahrung in der praktischen Anwendung liegt bei Behörden und Prüfungsausschüssen noch wenig vor. Zudem sind das NotSanG und die NotSan-APrV in diesen Aspekten wenig „anwenderfreundlich“. Die Regelungen dort sind schwer verständlich, komplex und sehr geneigt, Fehler zu produzieren. Dennoch hat jeder Prüfling Anrecht auf ein rechtlich einwandfreies Prüfungsverfahren und auch derartige Fehler können zur „Annullierung“ der Prüfung führen.

Was sollte ich tun, wenn ich durchgefallen bin und meine, die Prüfung war nicht in Ordnung?

Sofern der Prüfling Bedenken hat, dass die Prüfung ordnungsgemäß abläuft, sollte man dies entweder noch in der Prüfung, spätestens aber zeitnah nach der Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss bzw. der Behörde bemängeln. Äußerst sinnvoll ist auch die Anfertigung eines eigenen Gedächtnisprotokolls, falls möglich kann man auch seinen Teampartner bzw. Mitprüfling darum bitten.

Wenn man tatsächlich die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen nicht bestanden hat, sollte man unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung des Bescheides über das Nicht-Bestehen der Prüfung. Der Widerspruch muss vorerst nicht begründet werden und kann grundsätzlich auch vorsorglich und fristwahrend eingelegt werden.

Soll ich die Wiederholungsprüfung abwarten?

Ein klares Nein. Zwar hat man mit der Wiederholungsprüfung grundsätzlich eine (!) weitere Chance, aber das Risiko eine Prüfung nicht zu bestehen, besteht immer, auch bei optimaler Vorbereitung. Wenn die Wiederholungsprüfung dann ordnungsgemäß abgelaufen und dennoch nicht bestanden ist, wird es oftmals für eine Anfechtung der ersten Prüfung zu spät sein.

Brauche ich einen Anwalt?

Zur Anfechtung der vermuteten Mängel benötigt man zum einen umfassende Akteneinsicht, zum anderen sowohl rettungsdienstliches als auch rechtliches Fachwissen. Einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Hintergrund zu beauftragen, kann daher sehr sinnvoll sein. 

Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist relativ kompliziert, da sie sich zum einen nach dem „Gegenstandswert“ (bei Notfallsanitäterprüfungen regelmäßig 15.000,-€), zum anderen nach dem Ansatz der Geschäftsgebühr (zwischen 0,5 und 2,5) richtet. Hieraus berechnen sich dann die Anwaltskosten. Bei einem Widerspruchsverfahren vor der Behörde kann man so im Normalfall von Rechtsanwaltskosten von ca. 1.030,-€ ausgehen. 

Die genaue Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten ist unter anderem vom Verlauf des Verfahrens abhängig. Insofern ist eine absolut sichere Prognose der Kosten leider nicht möglich. Grundsätzlich besteht bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren auch ein Kostenersatzanspruch gegen die Behörde. Ebenso ist eine Erstberatung deutlich günstiger. Zumindest beim Verfasser können gerade Kostenfragen aber in einem ersten unverbindlichen Telefonat geklärt werden.

Guido C. Bischof

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Rettungsassistent


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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