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mytaxi - OLG Stuttgart erlaubt Rabattaktion des Taxivermittlers

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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50 Prozent Rabatt auf den Fahrpreis! Damit wirbt die Intelligent Apps GmbH, ein Unternehmen, das über seine App „mytaxi“ Taxifahrten vermittelt. Seit September 2014 gehört sie zum Daimler Konzern. Den Preisnachlass erhalten Fahrgäste, wenn sie damit ein Taxi buchen und bezahlen – vorausgesetzt, mytaxi ist lokal verfügbar und die Aktion nicht gerichtlich gestoppt wie derzeit im Raum Stuttgart. Denn Taxiorganisationen ist der Preisnachlass ein Dorn im Auge, den sie mit juristischer Hilfe beseitigen wollen. Nun hat das Stuttgarter Oberlandesgericht in zweiter Instanz entschieden.

Fahrpreise fest vorgegeben

Im Kern des Streits steht, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im öffentlichen Personenverkehr feste Fahrpreise vorschreibt, dem auch Taxiunternehmen unterliegen. Demnach dürfen sie die behördlich festgelegten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschreiten. Das soll ruinöse Preiskämpfe zwischen Anbietern verhindern und dafür sorgen, dass der Bevölkerung bezahlbare und sichere Verkehrsmittel ausreichend und flächendeckend zur Verfügung stehen.

Aufgrund dieser Preisbindung hält der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) die Werbeaktion von mytaxi für eine rechtswidrige Dumpingaktion. Diese Ansicht teilen weitere Taxiorganisationen und -zentralen mit dem Dachverband, dem laut eigener Aussage über die Hälfte der Taxiunternehmer in Deutschland „indirekt“ angehören. Mit dem Taxistreit befasste Gerichte bewerten einen Verstoß gegen die Preisbindung allerdings unterschiedlich.

Freie Fahrt für mytaxi vom LG Hamburg

So entschied das Hamburger Landgericht (LG) zugunsten von mytaxi und lehnte eine vom Dachverband BZP beantragte einstweilige Verfügung ab. Den Hamburger Richtern zufolge unterliege mytaxi nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit auch nicht der Preisbindung. Denn das Unternehmen biete selbst keine Fahrten an. mytaxi vermittle sie nur gegen Provision an Taxifahrer, die sich registriert haben. Für die Fahrt erhielten sie aber auch während der Rabattaktion den vollen Fahrpreis. Denn der Nachlass von 50 Prozent zahle mytaxi aus seiner eigenen Tasche. Somit würden die festgelegten Taxentarife nicht unterschritten (Urteil v. 15.09.2015, Az.: 312 O 225/15).

Stuttgarter Richter stoppten Rabattaktion

Anders als ihre Hamburger Kollegen sahen das die Richter am Landgericht Stuttgart. Sie gaben einer einstweiligen Verfügung der Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart gegen die Rabattaktion von mytaxi im Juni statt. Für mytaxi-Nutzer im Gebiet Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt bedeutete das bislang: keine Rabattaktion.

Auch aus Sicht des Stuttgarter Landgerichts ist mytaxi mangels eigener Verfügungsgewalt über Fahrzeuge und Personal kein Unternehmen, das direkt dem Personenbeförderungsgesetz unterworfen ist. Der App-Anbieter sei aber derart an der Personenbeförderung beteiligt, dass es sich den gesetzlichen Regeln zur Preisbindung nicht entziehen könne. So führe mytaxi die Vermittlung von Taxifahrten durch, bestimme die Art und Weise der Bezahlung und trage das Risiko eventueller Zahlungsausfälle von Fahrgästen für die Fahrer. Die Stuttgarter Richter sahen daher einen Wettbewerbsverstoß durch die Rabattaktion als gegeben und untersagten mytaxi die Durchführung im Stuttgarter Raum (Urteil v. 16.06.2015, Az.: 44 O 23/15 KfH).

OLG Stuttgart hat Stopp vorerst aufgehoben

Diese einstweilige Verfügung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nun jedoch in zweiter Instanz aufgehoben. Grund dafür sind die gestellten Klageanträge. Diese hätten die wesentliche wettbewerbsrechtliche Problematik der Werbeaktion nicht erfasst. Das OLG konnte die Anträge nicht einfach ergänzen bzw. ersetzen, da es insofern wie jedes Gericht an die jeweils gestellten Anträge gebunden ist. Insofern hätten die Anträge auf Merkmale abgestellt, die nicht den Anforderungen in solchen Fällen, was Verletzungshandlung und Wiederholungsgefahr betrifft, genügen (Urteil v. 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15).

Weitere Klage am Landgericht Frankfurt anhängig

Derweilen muss sich mytaxi einem weiteren Rechtsstreit wegen seiner Rabattaktion stellen. Vor dem Landgericht Frankfurt hat die Servicegesellschaft Taxi Deutschland dagegen geklagt (Az.: 3-06 O 72/15). Ein Verhandlungstermin ist für den 24.11.2015 angesetzt. Die derzeitige Rabattaktion von mytaxi läuft in ausgewählten Städten noch bis 26.11.2015.

In einer anderen Angelegenheit hatte das Landgericht Frankfurt unter anderem bereits dem Fahrdienst UberPop des amerikanischen Unternehmens Uber den Betrieb versagt, weil dieser sich Privatleuten zur Beförderung bedient, die keine Erlaubnis zur Personenbeförderung haben. Das ist im Fall von mytaxi, das auf Taxifahrer setzt, allerdings keine Frage.

Fazit: mytaxi darf seine Rabattaktion nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bundesweit anbieten. Die nächste rechtliche Auseinandersetzung über die umstrittene Rabattaktion vor dem Landgericht Frankfurt steht aber bereits vor der Tür.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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